Förderung der Suchthilfe und Suchtprävention
Wenn Sie in Hamburg Projekte im Bereich der Suchthilfe und Suchprävention anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Hamburg
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Ihre Maßnahmen zur bedarfsgerechten und zielgruppenorientierten Versorgung suchtkranker Menschen und Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention. Sie erhalten die Förderung im Rahmen der Suchthilfe für
- den Betrieb von niedrigschwelligen Sucht- und Drogenhilfeeinrichtungen, Notübernachtungseinrichtungen für von illegalen Drogen abhängige und hierdurch gesundheitlich sowie sozial stark beeinträchtigte Menschen - den Betrieb von sozialraumorientiert arbeitenden Beratungsstellen, - Suchtberatung für Inhaftierte, psychosoziale Betreuung für Substituierte, Spezialberatungsangebote für besondere Bevölkerungsgruppen und ambulante Nachsorgeangebote. Sie bekommen die Förderung im Rahmen der Suchtprävention für:
- Präventionsangebote für die Allgemeinbevölkerung, - Präventionsmaßnahmen und -veranstaltungen, - Schulung von Fachkräften sowie Multiplikatoren im Hinblick auf Früherkennung und Frühintervention. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme. Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens zum 30.6. für das Folgejahr schriftlich bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration ein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen, die im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention sozial- oder gesundheitsbezogene Leistungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg erbringen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen. - Sie müssen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. - Sie müssen den Sozialdatenschutz im vollen Umfang gewährleisten. - Die zu fördernde Einrichtung muss für alle Betroffenen ohne Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein. - Sie müssen flexibel auf sich verändernde Suchtmittel und Konsummuster reagieren und Ihr Angebot in Absprache mit der Bewilligungsbehörde am begründeten Bedarf orientieren. - Als Einrichtung der ambulanten Suchthilfe müssen Sie anerkannte Verfahren in der sozialpädagogischen Diagnostik der Hilfeplanung und der Dokumentation anwenden. - Sie müssen sich systematisch mit weiterführenden Suchthilfeangeboten und anderen Hilfesystemen vernetzen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration vom 13. Mai 2022, Amtlicher Anzeiger Nr. 40 vom 24. Mai 2022, S. 740.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.