Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe
Wenn Sie Investitionen oder Betriebsmittel über einen Kredit finanzieren, kann das Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.
Eckdaten
- Fördergeber
- KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Brandenburg
- Förderbereich
- Unternehmensfinanzierung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Brandenburg übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden. Die Bürgschaft kann Ihnen zur Besicherung von Avalen und Krediten für Erstinvestitionen und für die Beschaffung von Betriebsmitteln gewährt werden. Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft. Die Bürgschaft ist auf maximal 80 Prozent des Kredites beziehungsweise des Ausfalls begrenzt. Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen. Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit mindestens einer Betriebsstätte in Brandenburg, - außerdem Personen, die sich mithilfe des verbürgten Kredites an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen oder Stimmrechte von mehr als 50 Prozent halten.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine ordnungsgemäße Rückzahlung des zu verbürgenden Kredites erwarten lassen. - Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn Ihnen keine sonstigen Sicherheiten im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 16. Oktober 2007, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 12. Dezember 2007, S. 2483; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 25. Januar 2023, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 6 vom 15. Februar 2023, S. 98
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.