Stadterneuerung (AV-Stadterneuerung 2014)
Wenn Sie Maßnahmen zur Stadterneuerung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Berlin
- Förderbereich
- Städtebau & Stadterneuerung
- Förderberechtigte
- Kommune, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Berlin fördert mit Unterstützung des Bundes aus Mitteln der Städtebauförderung Maßnahmen zur Stadterneuerung, die der zukunftsfähigen und nachhaltigen Entwicklung dienen. Dabei setzt Berlin folgende Schwerpunkte:
- In dem Programm „Sozialer Zusammenhalt“ geht es besonders um die Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität sowie der Nutzungsvielfalt in den Quartieren, die Integration aller Bevölkerungsgruppen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft. Quartiersmanagement, Teilhabe und Ehrenamt werden stärker unterstützt. Das Programm ersetzt das bisherige Programm „Soziale Stadt“. - Das Programm „Lebendige Zentren und Quartiere“ konzentriert die Förderung auf die Anpassung, Revitalisierung, Stärkung und den Erhalt von Quartieren und Zentren. Die Maßnahmen sollen zur Aufwertung und Profilierung sowie zur Förderung der Nutzungsvielfalt in den Fördergebieten beitragen. Das Programm ersetzt die bisherigen Programme „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ sowie „Städtebaulicher Denkmalschutz“. - Das Programm „Nachhaltige Erneuerung“ folgt dem bisherigen Programm „Stadtumbau“ nach und unterstützt die Bezirke dabei, städtebauliche und infrastrukturelle Anpassungen an den demographischen, klimatischen und wirtschaftlichen Wandel in ihren Fördergebieten umzusetzen. Sie erhalten die Städtebaufördermittel in den vom Senat festgelegten Fördergebieten. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Als Institution der Berliner Landesverwaltung erhalten Sie die Förderung als Finanzierungszusage, bei Antragstellerinnen und Antragstellern außerhalb der Berliner Landesverwaltung normalerweise als Zuschuss.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben und Programmbereich
- natürliche Personen, - juristische Personen, - Behörden sowie - öffentlich-private Partnerschaften, sofern sie ein förderfähiges Vorhaben durchführen wollen.
Ihre städtebauliche Gesamtmaßnahme muss in ein Förderungsprogramm aufgenommen und das städtebauliche Erneuerungsgebiet muss förmlich festgelegt worden sein. Für das Gebiet muss normalerweise ein integriertes städtebauliches Erneuerungskonzept (ISEK) bestehen.
Sie müssen die Finanzhilfen zur Städtebauförderung nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB) einsetzen.
Fördergegenstand ist jeweils die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des BauGB. Einzelmaßnahmen werden nur als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme finanziert.
Rechtsgrundlage
Ausführungsvorschriften über die Finanzierung der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (AV-Stadterneuerung 2014) vom 20. Mai 2014, Amtsblatt für Berlin Nr. 25 vom 13. Juni 2014, S. 1175; Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2018, Amtsblatt für Berlin Nr. 52 vom 28. Dezember 2018, S. 7194; Informationen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Stand April 2021.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.