Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege
Wenn Sie das Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren in bayerischen Kitas und in der Tagespflege qualitativ und quantitativ ausbauen und so einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales,Infrastruktur
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes die Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeitfaktor und einem sogenannten Ausbaufaktor. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Bezirksregierung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständig sind.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung des BayKiBiG und setzt einen Förderanspruch der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 BayKiBiG für Kinder unter 3 Jahren voraus. - Zu Beginn der Förderung sollen die Kinder das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung vom 28. Oktober 2009, Allgemeines Ministerialblatt Nr. 12 vom 27. November 2009, S. 355; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 7. Dezember 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 921 vom 22. Dezember 2021; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2024 zum Vollzug des Kinderförderungsgesetzes, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 116 vom 28. Februar 2024.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.