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Landaktuell gelistetZuschuss

Gigabitmitfinanzierung

Wenn Ihr Vorhaben zum Ausbau gigabitfähiger Netze bereits vom Bund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitfinanzierung durch das Land Baden-Württemberg erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
–
Ebene
Land
Fördergebiet
Baden-Württemberg
Förderberechtigte
Kommune

Kurzzusammenfassung

Das Land Baden-Württemberg gewährt eine Mitfinanzierung im Rahmen des Bundesprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-RL 2.0). Sie bekommen die Förderung für Ihre Ausgaben

- zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, - zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Das Land erhöht den je nach Art des Vorhabens gewährten Fördersatz des Bundes auf einen Gesamtfördersatz von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dementsprechend beträgt die Höhe des Landeszuschusses 40 Prozent, 30 Prozent oder 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte online über das Service-Portal Baden-Württemberg ein.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Ihre Maßnahme wird bereits nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert. Sie können einen entsprechenden Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers vorlegen. - Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft und bepunktet die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens mittels eines Kriterienkatalogs. Der Katalog enthält folgende Kriterien: - „Nachholbedarf“: hoher Anteil weißer Flecken, - „Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau, - „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte, - „Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.

Nicht gefördert wird die Beauftragung von externen Planungs- oder Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder bei der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen von Wirtschaftlichkeitslücken oder Betreibermodellen.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg vom 27. Juli 2023, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 7 vom 26. Juli 2023, S. 315.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.