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Förderung für Kommunen und öffentliche Einrichtungen für CO2-arme Produktionsverfahren in der Industrie durch CO2-Differenzverträge

Wenn Sie als Kommune in emissionsarme Verfahren investieren, können Sie einen Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag abschließen. Dieser gleicht Ihre Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Methoden aus.

Eckdaten

Fördergeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Ebene
Bund
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Sie wollen als Kommune oder öffentlicher Betrieb Ihre Produktion klimafreundlich umbauen. Das kostet oft viel Geld. Sie können deshalb einen Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag mit dem Bund abschließen. Der englische Begriff dafür lautet Carbon Contract for Difference (CCfD). Der Vertrag gleicht Ihre Mehrkosten für Bau und Betrieb der Anlage aus. Die Laufzeit des Vertrags beträgt 15 Jahre. Sie erhalten die Förderung, wenn Sie weniger CO2 ausstoßen. Die Höhe der Zahlung hängt vom aktuellen Preis für CO2 ab.

Rechtliche Voraussetzungen

- Sie sind eine wirtschaftlich tätige Kommune, ein kommunaler Eigenbetrieb, ein kommunales Unternehmen oder ein kommunaler Zweckverband. - Sie betreiben die Anlage in der Bundesrepublik Deutschland. - Sie senken die Emissionen an Kohlendioxid (CO2) ab dem 4. Jahr um mindestens 50 Prozent. - Sie können die Emissionen an Kohlendioxid (CO2) in den letzten 12 Monaten um 85 Prozent senken. - Die Anlage erreicht eine Mindestgröße bei den durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen von 5.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2)-Äquivalenten

Ausschlussgründe:

- Vorhaben, mit denen Sie bereits vor der Bewilligung begonnen haben, sind nicht förderfähig. - Vorhaben, bei denen die Fördersumme 15 Millionen EUR (15.000.000 EUR) unterschreitet, sind nicht förderfähig. - Vorhaben, die ausschließlich der Produktion von Strom, Fernwärme oder Kohlendioxid (CO2) dienen, sind nicht förderfähig.

Verfahrensablauf

Eine Teilnahme am Vorverfahren für das Gebotsverfahren 2026 war bis zum 01.12.2025 möglich. Eine Teilnahme an diesem Vorverfahren ist Voraussetzung dafür, dass Unternehmen im nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 ein Gebot abgeben können.

Das Gebotsverfahren 2026 der CO2-Differenzverträge startete am 05.05.2026.

Das Gebotsverfahren für die Förderung verläuft in folgenden Schritten:

- Sie reichen Ihren Antrag bei der Bewilligungsbehörde ein. - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) prüft Ihren Antrag. - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bewertet alle Anträge in einem Gebotsverfahren. - Sie erhalten bei Erfolg einen Zuwendungsbescheid. - Der Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag wird damit abgeschlossen.

Fristen

Die Frist zur Abgabe der Anträge einschließlich der Gebote und sämtlicher Unterlagen endet mit Ablauf des 07.09.2026.

Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist (materielle Ausschlussfrist) in der vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Form eingereicht werden oder die nicht die geforderten oder – im Falle einer Nachforderung – nachgeforderten Angaben und Unterlagen enthalten, werden abgelehnt.

Weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen

- Formularantrag - Vorhabenbeschreibung - quantitative Darstellung der Restemissionen - Nachweis der ausreichenden Bonität - Finanzierungsplan - Nachweis über eine Sicherheit (Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft) - Angaben über beantragte oder bewilligte anderweitige Förderung - Bestätigungserklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde - Erklärungen zur Datenverarbeitung - Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen - Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - Erklärung zur Kartellrechtskenntnis - Bestätigungserklärung zu außenwirtschafts- und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen - Erklärung zum Einverständnis mit dem Kohlendioxid (CO2)-Differenzvertrag - Bestätigungserklärung, dass das Vorhaben nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften umgesetzt werden muss - Bestätigungserklärung zur Wahrung von Umweltzielen und Unionsnormen - Bei Nicht-Eigentum an der Anlage: Verpflichtungserklärung des Eigentümers - Bei fehlendem Betriebsrat und fehlender Tarifbindung: Konzept zum Standorterhalt

Hinweise / Besonderheiten zur Förderleistung

Sie dürfen diese Förderung nicht mit Mitteln aus dem Programm Important Projects of Common European Interest (IPCEI) im Bereich Wasserstoff kombinieren. Sie dürfen diese Förderung auch nicht mit der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) kombinieren. Alle Mitglieder des Konsortiums haften für Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

Die Bewilligungsbehörde strebt an, sämtliche Fragen, die bis zum 17.08.2026 eingehen, bis zum 31.08.2026 zu beantworten. Fragen, die nach dem 17.08.2026 eingehen, können möglicherweise nicht mehr innerhalb der Gebotsphase beantwortet werden.

Hinweis

Beantragen Sie als Konsortium Förderung für emissionsarme Produktionsverfahren durch Kohlendioxid (CO2)-Differenzverträge. Alle Infos hier.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.