Beihilfen für indirekte CO2-Kosten
Wenn Sie ein Produktionsunternehmen eines beihilfefähigen Wirtschaftssektors oder eines Teilsektors im Bereich des europäischen Emissionshandels sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für indirekte CO2-Kosten bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
- Ebene
- Bund
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Bund unterstützt Sie als Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen durch Beihilfen für indirekte CO2-Kosten. Sie erhalten die Förderung als nachschüssigen Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation). Die Höhe des Zuschusses wird pro Anlage berechnet. Die Gesamtsumme des Zuschusses ergibt sich also aus der Summe aller Beihilfen für die einzelnen Anlagen des Antragstellers. Die Beihilfeintensität beträgt grundsätzlich 75 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Für bestimmte beihilfefähige Sektoren beträgt sie im Abrechnungsjahr 2025 bis zu 80 %. Besonders stromintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine ergänzende Beihilfe beantragen. Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen Sie innerhalb der von der Bewilligungsbehörde bekannt gegebenen Antragsfrist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Produkte für einen förderfähigen Sektor oder Teilsektor herstellen. Diese Sektoren werden im Anhang I der Beihilfe-Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten genannt.
Die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Anlagen befinden sich in Deutschland und sind in Betrieb. - Sollten Sie Ihre Anlage stilllegen oder verlegen, müssen Sie dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteilen. - Für den Erhalt der Beihilfen müssen Sie ein Energiemanagementsystem betreiben sowie bestimmte Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen durchführen beziehungsweise die entsprechenden Voraussetzungen zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien erfüllen. - Für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren gelten für das Abrechnungsjahr 2025 besondere Übergangsregelungen zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems und zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen. - Sie sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente zu gewähren und Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung der Förderung.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission sowie Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.
Rechtsgrundlage
Änderung des Beitrags aufgrund neuer RL BAnz AT 22.07.2026 B1
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 13.3.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 26.3.2024, B2.
Fristen
Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2025 möglich.
Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31.05. und spätestens am 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.