Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus
Wenn Sie in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) Bio-Lebensmittel einsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den anfallenden externen Beratungskosten erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
- Ebene
- Bund
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderbereich
- Beratung,Unternehmensfinanzierung
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert Sie als Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), wenn Sie Bio-Lebensmittel einsetzen. Gefördert werden externe Beratungen. Die Beratungen können sich auf die Neuaufnahme von Bio-Lebensmitteln beziehen oder auch auf die Erweiterung Ihres Speisenangebots mit Bio-Lebensmitteln. Es können auch zusätzliche Beratungsinhalte gefördert werden, beispielsweise Informationen und praktische Hilfeleistungen zu folgenden Themen:
- Vermeidung von weiteren Abfällen, - Saisonalität in Verbindung mit einem regionalen Bezug von Obst und Gemüse, energiesparende Zubereitung, - Reduzierung des Anteils von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, - besondere Aspekte des Tierwohls, Natur- und Umweltschutzes, - Treibhausgas-Neutralität, - Nachhaltigkeitszertifizierungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt
- für Unternehmen der AHV grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Beratungskosten, - für Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, maximal 90 Prozent der Beratungskosten, - insgesamt mindestens EUR 1.500 und maximal EUR 35.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte spätestens 2 Monate vor der 1. Beratung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und - öffentliche Träger gemeinschaftlicher Verpflegungseinrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV).
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte in Deutschland. - Ihre Beratung wird von externen selbstständigen Beratenden oder einem Beratungsunternehmen durchgeführt. - Ihre Beraterin oder Ihr Berater verfügt über die erforderlichen Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen. - Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides haben Sie noch nicht mit der Beratung begonnen. - Den Inhalt der Beratung sowie die wesentlichen Ergebnisse hält der Berater oder die Beraterin in einem Kurzbericht fest. - Sie dürfen kein Insolvenzverfahren beantragt haben. - Ihr Unternehmen ist nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der EU.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 30.9.2022, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 4.11.2022, B1; geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15.5.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 23.5.2024, B2.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.