Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Universitäts- und Hansestadt Greifswald · Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen Universitäts- und Hansestadt Greifswald - Vorinformation ÖPVN 1/2025veröffentlicht 11.12.2025Dienstleistungen
- Laufzeit
- 10 Jahre
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 10 Jahre
- Lose
- 1
- Verfahren
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Greifswald17489, Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern
- Einreichung
- dtvp
.deArt der Einreichung nicht angegeben
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- ?Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
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Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 67 Tage (3 Verfahren, 24 Monate).
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Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 11 Monaten
- Heute
Beschreibung
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen
Beschreibung des Loses
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 4 ÖPNVGMV i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) zu erteilen. Gegenstand des öDA sind sämtliche künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenver-kehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Stadtgebiet des Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Ver-kehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.200.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesonde-re Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG i.V.m. §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht i.S.v. Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Universi-täts- und Hansestadt Greifswald. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschließlich der Verkeh-re, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt-machen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbe-dingungen und an den gemeinsamen Nahverkehrsplan des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klima-schutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Ände-rungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weite-rer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Mit dieser Vorinformation kommt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Gegenstand nach CPV
- 60112000Öffentlicher Verkehr (Straße)Hauptgegenstand
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 10 Jahre
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung0 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- ?keine Angabe
Rechtsschutz2 von 2 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin
- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8LMH6C# Direktvergabe an internen Betreiber gem. Artikel 108 Abs. 1 GWB i.V.m. 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 A) Vergabe gem. § 108 Abs. 1 GWB Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zul … ganz lesenkürzer
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8LMH6C# Direktvergabe an internen Betreiber gem. Artikel 108 Abs. 1 GWB i.V.m. 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 A) Vergabe gem. § 108 Abs. 1 GWB Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirt-schaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Tele-fon: 0385588 15164, Telefax: 0385588 485 15817, EMail: vergabekam-mer@wm.mvregierung.de) eingereicht werden. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs.4 Satz2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die-se Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Ab-schnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dau-erhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirt-schaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundelie-genden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaf-tigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrs-dienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Ein-haltung der Anforderungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald möglich ist. Die Univer-sitäts- und Hansestadt Greifswald hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaft-licher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Angaben gem. § 8 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gem. § 2 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG: Fahrzeuge der Klasse M: 27 Die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertrag-lich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG: Fahrzeuge der Klasse M1: 3 Fahrzeuge der Klasse M2: 24 D) Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleis-tungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen. E) Anforderungen an die Verkehrsdienste Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die um-fassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in dem "Ergänzenden Dokument zur Vorab-bekanntmachung/ Vorinformation der Universitäts- und Hansestadt Greifswald" angegeben. Dieses steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/rathaus/ausschreibungen/sonstige-a …
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Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 9ebca1f2-eb28-46cd-9b93-5e6aee389a4b.