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Frist abgelaufenEU-weitAbfallentsorgungDienstleistungen

Transport und Entsorgung von Filterstäuben, Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung und Flugasche Kesselreinigung der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH

GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH · Ludwigshafen, Rheinland-Pfalz

Aktenzeichen LOT-0001 E51655228veröffentlicht 21.08.2026DienstleistungenOffenes Verfahren

Angebotsfristseit 31 Tagen abgelaufen

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
01.07.2027 – …
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Einreichung
elektronisch: Erforderlichsubreport.de

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichja
  • Elektronische Einreichung verpflichtendja
  • Nebenangebote zugelassennein
  • Mehrere Hauptangebote zugelassennein
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetja
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
  • E-Rechnung verpflichtendnein
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 3 Monaten
  2. Angebotsfrist 11:00 Uhr
    nur elektronisch über subreport.de
    vor 31 Tagen
  3. Öffnung der Angebote 11:00 Uhr
    vor 31 Tagen
  4. Heute
  5. Bindefrist endet
    85 Tage ab Angebotsfrist, von uns berechnet
    in 54 Tagen
  6. Vertragsbeginn
    in 8 Monaten

Beschreibung

Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH betreibt in Ludwigshafen ein Müllheizkraftwerk (MHKW). Sie schreibt den Transport und die Entsorgung der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung (zusammen nachfolgend: „Reststoffe aus der Abfallverbrennung“) aus. Der AN übernimmt die im MHKW des AG anfallenden Reststoffe aus der Abfallverbrennung nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der AN soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Verladung, Transport und Verwertung oder Beseitigung der Filterstäube in einer untertägigen Deponie (sog. Stabilisierungen von Filterstäuben und Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie sind nicht erlaubt), des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung sowie die Dokumentation gehören.

Beschreibung des Loses

Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH betreibt in Ludwigshafen ein Müllheizkraftwerk (MHKW). Sie schreibt den Transport und die Entsorgung der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung (zusammen nachfolgend: „Reststoffe aus der Abfallverbrennung“) aus. Der AN übernimmt die im MHKW des AG anfallenden Reststoffe aus der Abfallver-brennung nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der AN soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Verladung, Transport und Verwertung oder Beseitigung der Filterstäube in einer untertägigen Deponie (sog. Stabilisierungen von Filterstäuben und Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie sind nicht erlaubt), des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung sowie die Dokumentation gehören.

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung11 von 11 angegeben

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Mindestanforderung „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“: Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG … ganz lesenMindestanforderung „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“: Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Mindestanforderung „Erklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP“: Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Bieter, die ihren Beschäftigten das im LTTG RLP festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Aus diesem Grund haben die Bieter Erklärungen nach § 4 Abs … ganz lesenMindestanforderung „Erklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP“: Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Bieter, die ihren Beschäftigten das im LTTG RLP festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Aus diesem Grund haben die Bieter Erklärungen nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot die Mustererklärung zu § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Mindestanforderung „Entsorgungsfachbetriebszertifizierung“ oder gleichwertig: Der Bieter muss als Entsorgungsfachbetrieb gem. EfbV oder gleichwertig zertifiziert sein. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot ein gültiges EfB-Zertifikat (oder Gleichwertiges) vorzulegen, das für die Leistungserbringung relevant ist.
Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Mindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“: Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass zum Transport der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung über die Straße Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindesten … ganz lesenMindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“: Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass zum Transport der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung über die Straße Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot eine Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“ vorzulegen.
Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Mindestanforderung „sichere Entsorgungsmöglichkeit“: Der von den Bietern angebotene Entsorgungsweg muss in allen seinen Einzelschritten rechtlich zulässig sein (Transport, ggf. Zwischenlagerung, ggf. grenzüberschreitende Abfallverbringung, Untertage-Deponie). Zudem muss der Entsorgungsweg aus Gründ … ganz lesenMindestanforderung „sichere Entsorgungsmöglichkeit“: Der von den Bietern angebotene Entsorgungsweg muss in allen seinen Einzelschritten rechtlich zulässig sein (Transport, ggf. Zwischenlagerung, ggf. grenzüberschreitende Abfallverbringung, Untertage-Deponie). Zudem muss der Entsorgungsweg aus Gründen der Entsorgungssicherheit mindestens eine alternative Untertage-Deponie (Ausfallkapazität) aufweisen, so dass bei Störungen beim Betrieb der zur Entsorgung vorgesehenen untertägigen Deponie (vorgesehene Untertage-Deponie) auf Verlangen der GML eine Umsteuerung der Mengen in die als Ausfallkapazität angegebene(n) Untertage-Deponie(n) möglich ist. Die Untertage-Deponien sind für die Qualität und Sicherheit der Leistungserbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn diese erst zum Be-ginn der Leistungserbringung betriebsbereit sein müssen, erachtet es die GML zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für notwendig, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: - Die Untertage-Deponien des Bieters müssen zum Zeitpunkt der Ange-botsabgabe über einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Bergrecht) verfügen. - Der Bieter muss für die Untertage-Deponien oder – sofern die Untertage-Deponien noch nicht in Betrieb sind – für eine vergleichbare Untertage-Deponie als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein. - Die vorgesehene Untertage-Deponie muss eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Aus-bruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Untertage-Deponiekapazität ab-züglich vertraglich gebundene Kapazität) - Die als Ausfallkapazität benannte(n) Untertage-Deponie(n) muss/müssen eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Unter-tage-Deponiekapazität abzüglich vertraglich gebundene Kapazität) Als Nachweis ist mit dem Angebot - eine Beschreibung der Untertage-Deponien mit den Angaben auf dem Formblatt „sichere Entsorgungsmöglichkeit“ vorzulegen; - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der Untertage-Deponien zu übersenden; - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der als Ausfallkapazitäten benannten Unter-tage-Deponien zu übersenden.
Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Mindestanforderung „Versicherungsschutz“: Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auftragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflich … ganz lesenMindestanforderung „Versicherungsschutz“: Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auftragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfügen. Der Deckungsumfang muss den deutschen allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) entsprechen. Die Deckungssummen müssen mindestens in Höhe der branchenüblichen Beträge verfügbar sein. Als Nachweis muss der Bieter im Angebotsschreiben eine Eigenerklärung abgeben.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Mindestanforderung „ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal": Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunter-nehmer seinerseits die Vo … ganz lesenMindestanforderung „ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal": Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunter-nehmer seinerseits die Vorgaben des § 7b GüKG einhält. Als Nachweis muss der Bieter zw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot die auf dem Formblatt „Transport“ enthaltene Verpflichtungserklärung abgeben.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität
Mindestanforderung „kein Russlandbezug im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014: Der Bieter, seine etwaigen Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch nimmt, dürfen keinen Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. … ganz lesenMindestanforderung „kein Russlandbezug im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014: Der Bieter, seine etwaigen Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch nimmt, dürfen keinen Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 aufweisen. Als Nachweis muss der Bieter eine Eigenerklärung auf dem Formblatt „Erklärung zu Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014“ vorlegen.
Anteil der Unterauftragsvergabe
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, muss er diese Teile des Auftrags bei Angebotsabgabe benennen. Dafür stellt der AG das Formblatt „Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen“ zur Verfügung, das von den Bietern, die Unterauftragneh … ganz lesenBeabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, muss er diese Teile des Auftrags bei Angebotsabgabe benennen. Dafür stellt der AG das Formblatt „Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen“ zur Verfügung, das von den Bietern, die Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen, in Textform (§ 126b BGB) auszufüllen ist. Da der Auftraggeber berechtigt ist, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, dass sie die vorgesehenen Un-terauftragnehmer benennen und nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV), wird empfohlen, entsprechende Angaben ebenfalls bereits bei Angebotsabgabe zu machen. Nicht bereits bei Angebotsabgabe benannte Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer (soweit sein Angebot in die engere Wahl kommt) auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu benennen. Dafür stellt der AG das Formblatt „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zur Verfügung, das von den Bietern, die Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen, in Textform (§ 126b BGB) auszufüllen ist. Der Auftragnehmer darf Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Nachunternehmer nur vergeben, wenn diese fachkundig und leistungsfähig – also geeignet – sind sowie keine Ausschlussgründe nach §§ 123 oder 124 GWB vorliegen; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind, die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und nach den gesetzlichen Bestimmungen befugt sind und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, die auszuführende Leistungen erbringen zu dürfen. Der Bieter hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Unterauftragsleis-tungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Beabsichtigt der Auftragnehmer andere als mit seinem Angebot bereits genannten Unterauftragnehmer zu beauftragen, so hat er hierfür das schriftliche Einverständnis Zustimmung des AG einzuholen. Der Auftraggeber wird sein Einverständnis nur erteilen, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen für die Durchführung der Unterauftragsleistung erfüllt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet evtl. vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen in dem Umfang an den Unterauftragnehmer weiterzugeben, in dem dieser Leistungen erbringt. Eignungsleihe: Sofern der Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), muss mit dem Angebot das eignungsverleihende Unternehmen benennen und durch Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens nachweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des eignungsverleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen. In Bezug auf das eignungsverleihende Unternehmen dürfen keine Ausschlussgründe (§§ 123 oder 124 GWB) vorliegen. Außerdem muss das eignungsverleihende Unter-nehmen die an die Bieter zu stellenden Eignungsanforderungen erfüllen, wegen derer sich der Bieter des eignungsverleihenden Unternehmens bedient. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, haften der Bieter und das eignungsverleihende Unternehmen dem Auftraggeber entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam (§ 47 Abs. 3 VgV). Für die vom Bieter in Bezug auf die Eignungsleihe geforderten Angaben stellt der Auftraggeber die Formblätter - „Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen“ und - „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zur Verfügung, welche von den Bietern, die Unterauftr …
Nachreichen von Unterlagen
Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.
Ausschlussgründe
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpf … ganz lesenBestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Schwere Verfehlung, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens, Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Rein nationale Ausschlussgründe, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben, Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren

Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.07.2027
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
Der Auftraggeber hat die Option, die Vertragslaufzeit zweimal um je ein Jahr zu verlängern.
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung8 von 9 angegeben

Elektronische Einreichung
Erforderlich
Einreichung über
subreport.de
Sprache
Deutsch
Nebenangebote
Nicht zulässig
Mehrere Hauptangebote
Nicht zulässig
Elektronischer Katalog
Nicht zulässig
Bindefrist
85 Tage
Angebotsöffnung
07.10.2026, 11:00 Uhr
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung5 von 6 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
Zulässig
Elektronische Bestellung
wird genutzt
Elektronische Zahlung
wird genutzt
Vorbehaltene Ausführung
Nein
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablau … ganz lesenGemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (Nr. 1), Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 2), Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (Nr. 3), mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (Nr. 4), ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt (Nr. 5). Der vorausgehendene Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#, #Besonders auch geeignet für:selbst#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 905 (Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen) in Rheinland-Pfalz. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

65vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (92 Lose mit Angabe)
452.184 €Zuschlagswert im Median
359.894 € – 855.860 €mittlere Hälfte, 13 Werte

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung acca800b-ec9b-4d3a-acbd-26b4eee29feb.