Schülerbeförderung (Schülerspezialverkehr) für die Christophorus-Schule im Kreis Düren
Kreis Düren · Düren, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 29/2024veröffentlicht 17.07.2024DienstleistungenOffenes Verfahren
- Lose
- 15
- Verfahren
- Offenes Verfahren
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Offene Ausschreibungen derselben Leistung in Nordrhein-Westfalen.
- SchülerspezialverkehrKreisverwaltung Kleve · KleveFrist 22.11.2026
- Schülerspezialverkehr Teil CKreisverwaltung Kleve · KleveFrist 22.11.2026
- HPK Fahrdienst Heinrich-Piepmeyer-Haus MünsterVerein zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Kinder Münster e.V. · MünsterFrist 30.11.2026
- HPK Fahrdienst St. Antonius Haus gGmbHSt. Antonius-Haus gGmbH · HertenFrist 27.11.2026
Alle Ausschreibungen: Schülerbeförderung und Busverkehr in Nordrhein-Westfalen (12 offen)
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 15
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Düren52351, Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichvergaben-wirtschaftsregion-aachen.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetja
- Sicherheiten verlangtnein
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- E-Rechnung verpflichtendja
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragja
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 91 Tage (6 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 4 Angebote je Los (20 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 28 Monaten
- Fragen bis 00:00 Uhrvor 27 Monatenan Kreis Düren
- Angebotsfrist 10:15 Uhrvor 27 Monatennur elektronisch über vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de
- Öffnung der Angebote 10:16 Uhrvor 27 MonatenDie Angebotsöffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist digital auf der Vergabeplattform www.vergabe-wirtschaftsregion-aachen.de.
- Heute
Beschreibung
Der Kreis Düren beschafft im Namen und für Rechnung des Förderschulzweckverbandes Beförderungsleistungen. Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen u. Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich Schüler/innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. Der Auftrag gilt zunächst für zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um ein Jahr. Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Zu den (An-) Und Abfahrtszeiten für die Christophorus-Förderschule waren in einer früheren Ausschreibung versehentlich falsche Angaben enthalten. Die betreffenden 15 Lose (Nrn. 8-22 der damaligen Ausschreibung, die Nummerierung wird hier beibehalten) werden mit dieser Bekanntmachung - ansonsten inhaltlich unverändert - neu ausgeschrieben: Die roten Textpassagen in der Leistungsbeschreibung machen die Änderungen gegenüber der früheren Ausschreibung kenntlich.
Gegenstand nach CPV
- 60130000Personensonderbeförderung (Straße)Hauptgegenstand
Lose15 Lose
Alle 15 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 2 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 01 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 3 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 02 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 4 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 03 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 5 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 04 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 6 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 05 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 7 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 06 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 8 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 07 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 9 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 08 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 10 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 09 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 11 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 10 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 12 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 11 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 13 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 12 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 14 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 13 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 15 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 14 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
| 16 | Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 15 Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet werden | – | – |
Bedingungengilt für alle Lose
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung7 von 7 angegeben
- Kriterium
Angabe der Eignungskriterien Es sind vorzulegen: - Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU), - Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU (Formular 523 EU) - bei Bietergemeinschaften: unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung, Formular 531, - bei Unteraufträgen/Eignungsleihe -- Erklärung Bie … ganz lesenkürzer
Angabe der Eignungskriterien Es sind vorzulegen: - Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU), - Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU (Formular 523 EU) - bei Bietergemeinschaften: unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung, Formular 531, - bei Unteraufträgen/Eignungsleihe -- Erklärung Bieter Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 532 und -- bei Eignungsleihe zusätzlich unterschriebene Verpflichtungserklärung Dritter Unteraufträge/Eignungsleihe, Formular 533. - Erklärung, dass alle eingesetzten Fahrzeuge dem "Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (Kom) und Kleinbusse (PKW), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden - Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern" des Bundesministeriums für Verkehr in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen (siehe Anlage 1) - Angaben zum Betrieb und zum Fuhrpark (Anlage 4)- Kriterium
Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit soll der Bieter entsprechend der Leistungsbeschreibung grundsätzlich drei Referenzen (siehe Ausführungen in der Leistungsbeschreibung) für die Durchführung von Beförderungsleistungen benennen. Die Referenzen sollten hinsichtlich ihr … ganz lesenkürzer
Zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit soll der Bieter entsprechend der Leistungsbeschreibung grundsätzlich drei Referenzen (siehe Ausführungen in der Leistungsbeschreibung) für die Durchführung von Beförderungsleistungen benennen. Die Referenzen sollten hinsichtlich ihrer Größenordnung und der Vertragsart (Rahmenvertrag mit Fahrdienstorganisation durch den Auftragnehmer) möglichst vergleichbar mit dem ausgeschriebenen Auftrag und nicht älter als drei Jahre sein. Wenn der Bieter über keine eigenen Erfahrungen im Bereich der Schülerbeförderung verfügt, steht es ihm frei, sich zum Nachweis seiner Fachkunde auf die Erfahrungen und Mittel eines anderen Unternehmens zu berufen. Er hat in diesem Fall allerdings mit dem Angebot den Nachweis zu erbringen, dass er über diese Mittel tatsächlich verfügen kann. Sofern Sie bereits für den Förderschulzweckverband im Kreis Düren als Auftragnehmer tätig sind/waren, können Sie diesen als Referenz benennen.- Kriterium
Nachweis der Genehmigung des Unternehmens nach § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 46 PBefG. Anstelle dieser können auch folgende Einzelnachweise vorgelegt werden: - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Betriebes bzw. Eigenkapitalbescheinigung z.B. eines Wirtschaftsprüfers, ver … ganz lesenkürzer
Nachweis der Genehmigung des Unternehmens nach § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit § 46 PBefG. Anstelle dieser können auch folgende Einzelnachweise vorgelegt werden: - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Betriebes bzw. Eigenkapitalbescheinigung z.B. eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1 ggf. mit Zusatzbescheinigung (siehe § 2 Abs. 2 PBZugV) - Polizeiliches Führungszeugnis - für den Bieter/die Bieterin selbst oder ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen - Fachlicher Eignungsnachweis (bestandene Fachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) oder eine vergleichbare Abschlussprüfung nach Anlage 6 zu § 6 Abs. 1 PBZugV oder eine angemessene Vortätigkeit nach § 7 Abs. 1 PBZugV (mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt) - für den Bieter selbst oder ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrbundesamt (KBA-24931 Flensburg) Bieter*innen, die nur Angebote mit den derzeit benannten Fahrgastplätzen einreichen, können alternativ zu den v.g. Nachweisen auch mindestens 2 Referenzen von öffentlichen Auftraggebern vorlegen, für die in den letzten drei Jahren Kinder im Rahmen von vergleichbaren Transporten gefahren wurden.- Kriterium
- Gefordert ist der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssumme (aktuell, nicht älter als drei Monate am Angebotseröffnungstermin)
- Kriterium
Auf Verlangen der Vergabestelle sollten folgende Nachweise vorgelegt werden (spätestens innerhalb von 7 Tagen): - ein Handelsregisterauszug oder ein Auszug aus dem Vereinsregister oder eine Gewerbeanmeldung (aktuell, nicht älter als drei Monate) Auf Verlangen des Auftraggebers während der Laufzeit … ganz lesenkürzer
Auf Verlangen der Vergabestelle sollten folgende Nachweise vorgelegt werden (spätestens innerhalb von 7 Tagen): - ein Handelsregisterauszug oder ein Auszug aus dem Vereinsregister oder eine Gewerbeanmeldung (aktuell, nicht älter als drei Monate) Auf Verlangen des Auftraggebers während der Laufzeit sind folgende Nachweise vorzulegen: - Nachweise der Durchführung der jährlichen Hauptuntersuchungen und der ggf, erforderlichen Mängelbeseitigungen (s. Ziffer 1.2. Nr. 2 der Leistungsbeschreibung) - Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für das eingesetzte Personal (s. Ziffer 1.2. Nr. 14 der Leistungsbeschreibung) - Vorlage eines aktuellen Gesundheitszeugnisses für das eingesetzte Personal (s. Ziffer 1.2. Nr. 16 der Leistungsbeschreibung) - Nachweis darüber, dass die eingesetzten Fahrzeugführer über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und beim Personal keine Änderungen im erweiterten Führungszeugnis eingetreten sind (s. Ziffer 1.2. Nr. 19 der Leistungsbeschreibung)- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren, bankruptcy, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, cred-arran, Bildung krimineller Vereinigungen, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Subvent … ganz lesenkürzer
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren, bankruptcy, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, cred-arran, Bildung krimineller Vereinigungen, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Subventionsbetrug, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Zahlungsunfähigkeit, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Insolvenz, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens, Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Schwere Verfehlung, Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben, Bildung terroristischer Vereinigungen
Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- Verlängerungsoption 1 Jahr
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung8 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronischer Katalog
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- 19.08.2024, 10:16 Uhr. Die Angebotsöffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist digital auf der Vergabeplattform www.vergabe-wirtschaftsregion-aachen.de.
- Sicherheiten
- nicht verlangt
Ausführung6 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
- Leistung: 1. Einhaltung des TVgG NRW 2. Beachtung des Datenschutzes
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Erforderlich
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird nicht genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Rheinland, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
- Fristen für Nachprüfungsanträge
1. Ein Antragsteller, der einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss diesen innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB); der Ablauf der Frist … ganz lesenkürzer
1. Ein Antragsteller, der einen Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, muss diesen innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB); der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs.3 Nr. 3 GWB). 4. Hilft der Auftraggeber einer Rüge nicht ab, ist der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers zu stellen (Vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Bei schriftlicher Mitteilung darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Mitteilung auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB).- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- #Besonders geeignet für:selbst# Zuschlagskriterien: Das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind.
- Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYHY8PR Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über das elektronische Vergabeportal zu stellen. Die Plattform wird zur alleinigen Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern genutzt. Diese erfolgt gemäß den vergaberechtlichen Erfordernissen transparent und disk … ganz lesenkürzer
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYHY8PR Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über das elektronische Vergabeportal zu stellen. Die Plattform wird zur alleinigen Kommunikation mit den Bewerbern und Bietern genutzt. Diese erfolgt gemäß den vergaberechtlichen Erfordernissen transparent und diskriminierungsfrei. Um diesen Vorgaben sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber bzw. Bieter gerecht zu werden, sind die Bewerber bzw. Bieter gehalten, sich für das vorliegende Verfahren beim Vergabeportal zu registrieren. Die Registrierung sowie die Nutzung des Vergabeportals sind für die Bewerber bzw. Bieter kostenlos. Bewerber bzw. Bieter, die sich nicht registrieren, haben keinen Anspruch darauf, über Antworten auf etwaige Bieterfragen oder Änderungen im laufenden Verfahren automatisch informiert zu werden. Es werden im Interesse der Gleichbehandlung sämtlicher Bewerber/Bieter grundsätzlich keine telefonischen oder persönlichen Auskünfte zum Inhalt und Ablauf des Verfahrens erteilt. Anträge und Angebote sind nach Vorgaben der Auftraggeberin, in der Regel elektronisch über den elektronischen Vergabemarktplatz einzureichen. Es ist unzulässig, Anträge oder Angebote per Mail oder über die Bieterkommunikation einzureichen.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Name
- Kreis Düren
- Anschrift
- 52351 Düren
- Kontakt
- vergabestelle@
kreis-dueren.de
Bei uns erfasst
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- BKS-Objektplanung19.10.2026 · 3 Angebote
- Lieferung von Möbeln Kaufmännische Schulen des Kreises Düren02.02.2026
- Ersatzbeschaffung der Leitstellentechnik05.12.2025 · 1 Angebot
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 601 (Straßentransport/-beförderung) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Schülerbeförderung und Busverkehr in Nordrhein-Westfalen (12 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Engler Transfer GmbH16 Zuschläge
- Rheingold-Reisen-Wuppertal14 Zuschläge
- sei mobil Verkehrsgesellschaft mbH13 Zuschläge
- Auto-Bachem GmbH9 Zuschläge
- Küre Reisen Inh. Fatih Demir e.K.9 Zuschläge
- ABE Transfer GmbH8 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 85b5f911-20e0-4255-b791-ea06b097a26f.