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vergebenEU-weitLieferleistungenRahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Labor-Gasen 2024-2028/2032 für das LANUV NRW und weitere Einrichtungen des Landes NRW

Bezirksregierung Düsseldorf - Außenstelle Hünxe · Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen 15;LaborGase 2024-2028/2032;EU-1veröffentlicht 23.05.2024LieferleistungenOffenes Verfahren

Frist im Verfahrenkeine Angabe

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

Bereits vergeben. Das läuft gerade

Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Düsseldorf.

Alle Ausschreibungen: Lieferleistungen in Nordrhein-Westfalen (481 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
7
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Ort der Leistung
Düsseldorf40408, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Angaben für Los 2. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 30 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von

1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)

1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird)

1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)

1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)

Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.

Gegenstand nach CPV

Lose7 Lose

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
2
Los 1-Technische Gase in Gasflaschen - Bonn/Bad Honnef

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

––
3
Los 2-Technische Gase in Gasflaschen - Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hünxe, Krefeld

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

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4
Los 3-Technische Gase in Gasflaschen - Dortmund, Erwitte, Lippstadt, Herten

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

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5
Los 4-Technische Gase in Gasflaschen - Detmold und Minden

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

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6
Los 5 - Tankanlagen

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

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7
Los 6 - Prüfgase

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

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8
Los 7 - Helium

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt.

––

Bedingungen3 Gruppen von Losen

Lose 2, 3, 4, 5, 7

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis 100 % (je Los)100 %
Preis
Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
bis zu 2-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 1 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 31.03.2026. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 12 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 2 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer … ganz lesenbis zu 2-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 1 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 31.03.2026. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 12 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 2 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer 3.2 (Höchstmengen) des Dokuments "Ausschreibungsbestimmungen" verwiesen. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich zu kündigen. Die Kündigung kann insgesamt oder nur für ein einzelnes Los erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Für die bis zum Vertragsende abgeschlossenen Abrufaufträge behält die jeweilige Rahmenvereinbarung - bis zur Auslieferung der bestellten Produkte - ihre Gültigkeit. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach dem BGB wird hiervon nicht berührt. Für die Möglichkeiten zur Kündigung wird weiterhin auf das Formular 512_EU verwiesen
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung2 von 5 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
Strategische Beschaffung
Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesen§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Vergabe für die Belieferung von "Technischen Gasen in Gas-Flaschen" (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen die Befüllung durch Behältertausch erfolgt.); Auftraggeber in diesem Los: LANUV NRW mit den beiden Standorten Bonn und Bad Honnef
Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.

Los 6

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis 100 % (je Los)100 %
Preis
Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung2 von 5 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
Strategische Beschaffung
Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesen§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Los 5: Vergabe für die Belieferung von Technischen Gasen in Tankanlagen (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird). Auftraggeber in diesem Los: a) Bad Honnef: LANUV NRW; b) Bonn: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA-OWL; d) Duisburg: LA … ganz lesenLos 5: Vergabe für die Belieferung von Technischen Gasen in Tankanlagen (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird). Auftraggeber in diesem Los: a) Bad Honnef: LANUV NRW; b) Bonn: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA-OWL; d) Duisburg: LANUV NRW; e) Düsseldorf: LKA NRW; f) Dortmund: MPA NRW; g) Essen: LANUV NRW; h) Herten: LANUV NRW; i) Krefeld: GD NRW und CVUA RRW; j) Minden: LANUV NRW
Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.

Los 8

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis 100 % (je Los)100 %
Preis
Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
bis zu 7-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 7 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 30. September 2024 . Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 6 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 7 Vertragsverlängerungen. Ergänzend … ganz lesenbis zu 7-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 7 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 30. September 2024 . Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 6 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 7 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer 3.2 (Höchstmengen) im Dokument "Ausschreibungsbestimmungen" verwiesen. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum nächsten Vertragsenddatum schriftlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Für die bis zum Vertragsende abgeschlossenen Abrufaufträge behält die jeweilige Rahmenvereinbarung - bis zur Auslieferung der bestellten Produkte - ihre Gültigkeit. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach dem BGB wird hiervon nicht berührt. Für die Möglichkeiten zur Kündigung wird weiterhin auf das Formular 512_EU verwiesen.
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung2 von 5 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
Strategische Beschaffung
Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesen§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Vergabe für die Belieferung von Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Auftraggeber in diesem Los: a) Bonn: LANUV NRW; b) Bad Honnef: LANUV NRW; … ganz lesenVergabe für die Belieferung von Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Auftraggeber in diesem Los: a) Bonn: LANUV NRW; b) Bad Honnef: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA OWL; d) Dortmund: MPA NRW ; e) Duisburg: LANUV NRW; f) Düsseldorf: LKA NRW; g) Essen: LANUV NRW; h) Herten: LANUV NRW; i) Krefeld: GD NRW und CVUA RRW; k) Lippstadt: LANUV NRW; l) Minden: LANUV NRW
Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
LosZuschlag anAngebote
2Air Products GmbH, Hattingen3
3Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf3
4Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf3
5Air Products GmbH, Hattingen3
6Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf1
7Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf1
8Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf2

AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers

Name
Bezirksregierung Düsseldorf - Außenstelle Hünxe
Anschrift
Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen
Kontakt
vergabestelle@lanuv.nrw.de
Auskünfte
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRWvergabestelle@lanuv.nrw.de

Bei uns erfasst

2Bekanntmachungen
1Zuschlagsmeldungen

Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 241 (Gase) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

22vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (17 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 3 Meldungen plausibel angegeben

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Häufige Zuschlagsempfänger

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 1d2acc6e-0697-4668-8787-ef0a04ac8755.