Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Labor-Gasen 2024-2028/2032 für das LANUV NRW und weitere Einrichtungen des Landes NRW
Bezirksregierung Düsseldorf - Außenstelle Hünxe · Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 15;LaborGase 2024-2028/2032;EU-1veröffentlicht 23.05.2024LieferleistungenOffenes Verfahren
- Lose
- 7
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Rahmenvereinbarung
- ja
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Bereits vergeben. Das läuft gerade
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Lieferleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 7
- Verfahren
- Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Ort der Leistung
- Düsseldorf40408, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Angaben für Los 2. Die Lose haben unterschiedliche Bedingungen, siehe Bedingungen.
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 30 Monaten
- Heute
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von
1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)
1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird)
1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)
1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.)
Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Gegenstand nach CPV
- 24100000GaseHauptgegenstand
- 24110000Technische Gase
Lose7 Lose
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 2 | Los 1-Technische Gase in Gasflaschen - Bonn/Bad Honnef Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 3 | Los 2-Technische Gase in Gasflaschen - Duisburg, Düsseldorf, Essen, Hünxe, Krefeld Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 4 | Los 3-Technische Gase in Gasflaschen - Dortmund, Erwitte, Lippstadt, Herten Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 5 | Los 4-Technische Gase in Gasflaschen - Detmold und Minden Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 6 | Los 5 - Tankanlagen Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 7 | Los 6 - Prüfgase Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
| 8 | Los 7 - Helium Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. | – | – |
Bedingungen3 Gruppen von Losen
Lose 2, 3, 4, 5, 7
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
bis zu 2-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 1 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 31.03.2026. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 12 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 2 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer … ganz lesenkürzer
bis zu 2-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 1 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 31.03.2026. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 12 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 2 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer 3.2 (Höchstmengen) des Dokuments "Ausschreibungsbestimmungen" verwiesen. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich zu kündigen. Die Kündigung kann insgesamt oder nur für ein einzelnes Los erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Für die bis zum Vertragsende abgeschlossenen Abrufaufträge behält die jeweilige Rahmenvereinbarung - bis zur Auslieferung der bestellten Produkte - ihre Gültigkeit. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach dem BGB wird hiervon nicht berührt. Für die Möglichkeiten zur Kündigung wird weiterhin auf das Formular 512_EU verwiesen- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung2 von 5 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- Strategische Beschaffung
- Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
- Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesenkürzer
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- Vergabe für die Belieferung von "Technischen Gasen in Gas-Flaschen" (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen die Befüllung durch Behältertausch erfolgt.); Auftraggeber in diesem Los: LANUV NRW mit den beiden Standorten Bonn und Bad Honnef
- Hinweis
- Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.
Los 6
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung2 von 5 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- Strategische Beschaffung
- Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
- Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesenkürzer
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
Los 5: Vergabe für die Belieferung von Technischen Gasen in Tankanlagen (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird). Auftraggeber in diesem Los: a) Bad Honnef: LANUV NRW; b) Bonn: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA-OWL; d) Duisburg: LA … ganz lesenkürzer
Los 5: Vergabe für die Belieferung von Technischen Gasen in Tankanlagen (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird). Auftraggeber in diesem Los: a) Bad Honnef: LANUV NRW; b) Bonn: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA-OWL; d) Duisburg: LANUV NRW; e) Düsseldorf: LKA NRW; f) Dortmund: MPA NRW; g) Essen: LANUV NRW; h) Herten: LANUV NRW; i) Krefeld: GD NRW und CVUA RRW; j) Minden: LANUV NRW- Hinweis
- Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.
Los 8
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- Preis 100 % (je Los)Je Los wird als Wertungskriterium ausschließlich der Preis zugrunde gelegt. Das günstigste Angebot je Los erhält den Zuschlag. Dabei werden zunächst die jeweiligen Nettopreise pro Flaschen bzw. pro Liter/pro Kg/pro m3 mit den jeweils angegebenen ca. Mengen (siehe veröffentlichte Leistungsverzeichnisse) multipliziert. Anschließend werden die Summen addiert.
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
bis zu 7-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 7 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 30. September 2024 . Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 6 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 7 Vertragsverlängerungen. Ergänzend … ganz lesenkürzer
bis zu 7-mal: Die Vertragslaufzeit für das Los 7 beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zunächst zum 30. September 2024 . Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um weitere 6 Monate, längstens jedoch bis zum 31.03.2028. Dieses entspricht maximal 7 Vertragsverlängerungen. Ergänzend wird auf Ziffer 3.2 (Höchstmengen) im Dokument "Ausschreibungsbestimmungen" verwiesen. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum nächsten Vertragsenddatum schriftlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Für die bis zum Vertragsende abgeschlossenen Abrufaufträge behält die jeweilige Rahmenvereinbarung - bis zur Auslieferung der bestellten Produkte - ihre Gültigkeit. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach dem BGB wird hiervon nicht berührt. Für die Möglichkeiten zur Kündigung wird weiterhin auf das Formular 512_EU verwiesen.- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung2 von 5 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- Strategische Beschaffung
- Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
- Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den früh … ganz lesenkürzer
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
Vergabe für die Belieferung von Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Auftraggeber in diesem Los: a) Bonn: LANUV NRW; b) Bad Honnef: LANUV NRW; … ganz lesenkürzer
Vergabe für die Belieferung von Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Auftraggeber in diesem Los: a) Bonn: LANUV NRW; b) Bad Honnef: LANUV NRW; c) Detmold: CVUA OWL; d) Dortmund: MPA NRW ; e) Duisburg: LANUV NRW; f) Düsseldorf: LKA NRW; g) Essen: LANUV NRW; h) Herten: LANUV NRW; i) Krefeld: GD NRW und CVUA RRW; k) Lippstadt: LANUV NRW; l) Minden: LANUV NRW- Hinweis
- Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y1U6GHPTU Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) beim Bundeskartellamt sowie einen Gewerbezentralregisterauszug (ab einem Auftragswert von 30.000,- EUR netto) bei dem Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Los | Zuschlag an | Angebote |
|---|---|---|
| 2 | Air Products GmbH, Hattingen | 3 |
| 3 | Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf | 3 |
| 4 | Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf | 3 |
| 5 | Air Products GmbH, Hattingen | 3 |
| 6 | Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf | 1 |
| 7 | Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf | 1 |
| 8 | Nippon Gases Deutschland GmbH, Duesseldorf | 2 |
AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers
- Name
- Bezirksregierung Düsseldorf - Außenstelle Hünxe
- Anschrift
- Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen
- Kontakt
- vergabestelle@
lanuv.nrw.de - Auskünfte
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRWvergabestelle@
lanuv.nrw.de
Bei uns erfasst
Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 241 (Gase) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Lieferleistungen in Nordrhein-Westfalen (481 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Linde GmbH4 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
Ähnliche offene Ausschreibungen
Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 1d2acc6e-0697-4668-8787-ef0a04ac8755.