Qualifizierungssystem Aktivkohlereaktivierung Stadtwerke Düsseldorf AG
Stadtwerke Düsseldorf AG · Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 2026-032-EU-Bekanntmachungveröffentlicht 02.10.2026Lieferleistungen
- Laufzeit
- 12 Monate
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Lieferleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 12 Monate
- Lose
- 1
- Verfahren
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Düsseldorf40233, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichdtvp.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- Sicherheiten verlangtnein
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragja
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Bekanntmachung und Unterlagen auf der Vergabeplattform prüfen.
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026Alle in den Kalender
- Veröffentlichungvor 37 Tagen
- Heute
- Teilnahmeanträge bis 23:59 Uhrin 11 Monaten
Wie viele Werktage bleiben, und bis wann müssen Bieterfragen beantwortet sein? Fristenrechner
Beschreibung
Abholung, Reaktivierung, Auffüllen der Verlustmenge mit Frischkohle und Wiederanlieferung Beschreibung: Abholung erschöpfter Aktivkohle von ursprünglich 8 x 30 mesh in den Wasserwerken des AG, Reaktivierung der Kohle inklusive Ausgleich des Abbrandverlustes mit der durch den AG freigegebenen Frischkohle und Wiederanlieferung. Die Gesamtdauer einer Qualifizierung beläuft sich auf ca. 12-15 Monate. Erst nach erfolgreicher Qualifizierung darf ein neuer, bisher nicht qualifizierter Lieferant an dem nächstmöglichen Bieterverfahren teilnehmen. Der AG behält sich vor, vor dem Beginn der Qualifizierung mit dem Bewerber einen Abgleich zur Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit seines Angebotes zu machen. Offensichtlich unwirtschaftliche oder schwer umsetzbare Angebote (z.B. aufgrund logistischer Herausforderungen) können von dem aufwändigen Qualifizierungsverfahren ausgeschlossen werden. Weitere Punkte: Speditionsleistungen: - Die Reinigung des Silofahrzeuges in einer zertifizierten Tankreinigungsanlage vor dem Transport ist zu belegen (Reinigungszertifikate obligatorisch). - Die Aktivkohlequalität darf durch den Transport nicht negativ verändert und/oder die Aktivkohle darf nicht mit Fremdstoffen kontaminiert werden. Daher sind Vorgänge und Einbauten im Silo, die die Qualität der Kohle negativ beeinflussen können, zu vermeiden. Die zum Transport eingesetzten Silofahrzeuge dürfen ausschließlich für Trinkwasserkohlen genutzt werden. Logistik: - zwei Filter/Woche möglich - Rücklieferung innerhalb von 14 Tagen - Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit: Einreichen geeigneter Zertifikate als Beleg (mindestens ISO 9001 und ISO 14001)
Beschreibung des Loses
Das Reaktivat hat den Vorgaben der DIN EN 12915-2 zu entsprechen, insbes.: - Körnung (nach Absiebung <0,6 mm): 8 x 30 mesh (0,6 - 2,36 mm) - Unterkornanteil maximal 5 %, Überkornanteil maximal 15 % - Ungleichförmigkeitskoeffizient U (d60/d10) soll <2,1 sein - Anhebung der Jodzahl um mindestens 200 mg Jod/g Aktivkohle gemäß DVGW-Regel W 239. Die Jodzahl soll nach der Reaktivierung 750 mg Jod/g Aktivkohle nicht unterschreiten. Die Jodzahl der gebrauchten und der reaktivierten Aktivkohle ist anzugeben. - Die Prüfverfahren gemäß DIN EN 12915-2 Punkt 8 "Prüfverfahren" sind anzuwenden oder bei Anwendung anderer Verfahren (ATSM, Hausverfahren) ist die Vergleichbarkeit der angewendeten Methoden mit den in der DIN EN 12915-2 angegebenen Prüfverfahren zu belegen. Der AN muss jeder Lieferung von reaktivierter Aktivkohle ein Analysezertifikat beifügen, welches die Angaben der rückgelieferten Aktivkohle (Reaktivat und Frischkohle) spezifiziert. Erwartet werden dabei folgende Angaben: - Korngrößenverteilung nach EN 12902 - Ungleichförmigkeitskoeffizient U nach EN 12915-1 - Rütteldichte oder Schüttdichte nach EN 12915-1 (es ist zwingend anzugeben, welcher Parameter bestimmt wird.) - Kugelhärte nach EN 12915-1 - Jodzahl nach EN 12902 (der zu Reaktivierenden Aktivkohle und der reaktivierten Aktivkohle ohne Makeup, optional zusätzlich auch die Jodzahl der resultierenden Rücklieferung) - Aschegehalt nach EN 12902 - Angabe des prozentualen Makeup-Anteils in der rückgelieferten Kohle (entspricht dem Abbrand- und sonstigem Prozessverlust) - Bezeichnung der zugegebenen Makeup-Kohle Es muss sichergestellt werden, dass die abgeholte Charge an Kohle nicht mit anderen Kohlen vermischt wird und dadurch sicher diese Charge zurückgeliefert wird. Dazu muss dem AG Beschreibung des Prozessablaufs der Reaktivierung zur Verfügung gestellt werden, um dies nachvollziehen zu können. Frische Kornaktivkohle als Make-Up Kohle zur Trinkwasseraufbereitung auf Kokosnussschalen-Basis oder auf Basis reagglomerierter Steinkohle (beide Typen werden vom AG abgeprüft) als Makeup-Kohle für Reaktivierungen mit folgenden Eigenschaften (alle Angaben beziehen sich auf die DIN EN 12902 bzw. DIN EN 12915) - Benetzbarkeit / aufschwimmender Anteil kleiner oder gleich 0,6% (m/m) - Körnung 8 x 30 mesh (0,6 - 2,36 mm), bestimmt nach DIN EN 12902 - Unterkornanteil maximal 5 %, Überkornanteil maximal 15 % (gemäß DIN EN 12915-1) - Rütteldichte ca. 530 kg/m³, Schüttdichte ca. 460 kg/m³, bestimmt gemäß DIN EN 12915-1 - Ungleichförmigkeitskoeffizient U (d60/d10) soll <1,9 sein, bestimmt gemäß DIN EN 12902 - Kugelhärte >90, bestimmt nach DIN EN 12915-1 - Aschegehalt maximal 15%, bestimmt nach DIN EN 12902 - Wassergehalt bei Anlieferung max. 5% - Weitere Verunreinigungen und Nebenbestandteile (siehe DIN EN 12915-1 Punkt 6.2.2 "Verunreinigungen und Nebenbestandteile" Tabelle 1): max. 3% wasserlösliche Bestandteile, max. 0,002 g Zink / g Aktivkohle, bestimmt nach DIN EN 12902 - maximale Gehalte an wasserlöslichen und wasserextrahierbaren Stoffen (siehe DIN EN 12915-1 Punkt 6.2.3 "Wasserextrahierbare Substanzen" Tabelle 2): 10 µg/l Arsen, 0,5 µg/l Cadmium, 5 µg/l Chrom, 0,3 µg/l Quecksilber, 15 µg/l Nickel, 5 µg/l Blei, 3 µg/l Antimon, 3 µg/l Selen, 5 µg/l Cyanid, 0,02 µg/l PAK (Summe der Konzentrationen von Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) für das Extinktionswasser - Die in den relevanten DIN EN (12902 und 12915-1) angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden. Bei Anwendung anderer Verfahren (ATSM, Hausverfahren) ist die Vergleichbarkeit der angewendeten Methoden mit den in den DIN EN angegebenen Prüfverfahren zu belegen. Erfolgt eine Änderung der Rohstoffe (Gewinnungsstätte) oder des Herstellungsverfahrens der Aktivkohle, muss der AG spätestens vor Abruf einer Lieferung vom Anbieter über die Änderung informiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Anforderungen der relevanten Produktnorm unverändert eingehalten werden. Die einzusetzende Aktivkohle muss der DIN EN 12915-1 "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Teil 1: Frische granulierte Aktivkohle" entsprechen und nach §20 TrinkwV zugelassen sein ("Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß §20 TrinkwV Teil I b "Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden"). Die SWD hält sich an die Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes W 239 als das für Wasserversorger relevante technische Regelwerk. Verfahren zur Freigabe des Reaktivierungsprozesses und der Frischkohle als Make-Up-Kohle: Stufe 1 "Teilnahmeantrag": Mit dem Antrag zur Teilnahme am Wettbewerb sind vom Bewerber die unter "Bedingungen" genannten Unterlagen, Nachweise und Angaben einzureichen. Stufe 2: "Material zum Test": Nach Sichtung und positiver Bewertung der Teilnahmeanträge behält der AG sich das Recht vor, Material liefern zu lassen, um physikalisch-chemische Analysen, Adsorptionstests und durch den AG entwickelte Qualitätstests durchzuführen. Darüber hinaus Durchführung diverser Analysen durch den AG bzw. im Auftrag des AG. Stufe 3a: In Stufe 3a behält der AG sich das Recht vor, eine Filterfüllung Frischkohle zum Marktpreis zu erwerben und unter Betriebsbedingungen zu testen. Darüber hinaus kann ein Audit im Betrieb des Bewerbers vorgenommen werden. Stufe 3b: In Stufe 3b behält der AG sich das Recht vor, eine Reaktivierung der Kohle vom Bewerber durchführen zu lassen und ein Audit im Betrieb des Bewerbers, insbesondere der Reaktivierungsanlage, vorzunehmen.
Gegenstand nach CPV
- 24954200Regenerierte AktivkohleHauptgegenstand
- 24954100Neue Aktivkohle
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung5 von 5 angegeben
- Eintragung in das Handelsregister
- 1) aktueller Nachweis über die Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Bewerbers (bei ausländischen Bewerbern gleichwertige Bescheinigung einer Behörde des Heimatlandes nebst amtlich anerkannter Übersetzung)
- Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
2) Organigramm der Unternehmensstruktur 3) Auflistung der Produktpalette des Bewerbers, aus der hervorgeht, dass die benötigten Warengruppen abgedeckt werden können. Ergänzend dazu ein aktuelles Produktdatenblatt und eine aktuelle Chargenanalyse der Frischkohle, welche als Make-Up-Kohle zum Einsatz … ganz lesenkürzer
2) Organigramm der Unternehmensstruktur 3) Auflistung der Produktpalette des Bewerbers, aus der hervorgeht, dass die benötigten Warengruppen abgedeckt werden können. Ergänzend dazu ein aktuelles Produktdatenblatt und eine aktuelle Chargenanalyse der Frischkohle, welche als Make-Up-Kohle zum Einsatz kommen würde gem. Spezifikation des AG. 4) Bestätigung durch Eigenerklärung zur Verwendung der deutschen Sprache gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer 5.1.11) 5) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaften 6) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung 7) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzämter 8a-c) Angabe der Umsatzzahlen des Unternehmens in den letzten drei Jahren, woraus hervorgeht, dass das Unternehmen einen Vertrag dieser Größenordnung (1800-3600m³ Volumen) abwickeln kann 9a-c) Angabe der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens in den letzten 3 Jahren 10) Nachweis einer ausreichenden Bonität durch eine anerkannte Wirtschaftsauskunftei (z. B. Creditreform, D&B). Das Rating muss - gemessen am deutschen Markt - mindestens gleichwertig zu einem Creditreform Rating von maximal 250 oder einem D&B Rating von mindestens 75 sein. 11) Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit Nennung der Höhe der Deckungssumme 12) Bestätigung durch Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe im Sinne der §§123 und 124 GWB vorliegen gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer 5.1.11) 13) Eigenerklärung, im Zuge der Russland-Sanktionen gemäß Verordnung (EU) 833/2014 gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer 5.1.11) 14) Kundenreferenzliste über die Belieferung mit mind. ähnlichen Materialien, aus der hervorgeht, dass Erfahrungen im Trinkwasserbereich bestehen (Aktivkohle zur Adsorption im Festbettfilter). 15) Bestätigung Supplier Code of Conduct SWD gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer 5.1.11) oder eines Code of Conducts, der die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz "LkSG" erfüllt 16) Bestätigung Vertraulichkeitserklärung ISMS für Bieter, Lieferanten und/oder Dienstleister gem. Vorlage, hinterlegt auf der Plattform der DTVP (siehe Ziffer 5.1.11) Unvollständige Unterlagen oder Angaben können zum Ausschluss vom Verfahren führen. Der AG behält sich vor, die Qualität des Bewerbers in einem Qualifizierungsverfahren zu prüfen.- Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards
- 17) Nachweis über ein leistungsfähiges Qualitätsmanagementsystem gem. ISO 9001 Unvollständige Unterlagen oder Angaben können zum Ausschluss vom Verfahren führen. Der AG behält sich vor, die Qualität des Bewerbers in einem Qualifizierungsverfahren zu prüfen
- Zertifikate von unabhängigen Stellen über Umweltmanagementsysteme oder -standards
- 18) Nachweis über ein leistungsfähiges Umweltmanagementsystem gem. ISO 14001
- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 12 Monate
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung4 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- dtvp.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- nicht verlangt
Ausführung5 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
Leistung: Interessierte Bieter werden aufgefordert, ihre Interessensbekundungen fristgerecht über das e-Vergabe-Portal einzureichen. Die Teilnahmebedingungen stellen kumulativ zu erfüllende und gleichwertige Eignungskriterien dar, die vollständig nachzuweisen sind. Dies gilt auch für Bewerber, die b … ganz lesenkürzer
Leistung: Interessierte Bieter werden aufgefordert, ihre Interessensbekundungen fristgerecht über das e-Vergabe-Portal einzureichen. Die Teilnahmebedingungen stellen kumulativ zu erfüllende und gleichwertige Eignungskriterien dar, die vollständig nachzuweisen sind. Dies gilt auch für Bewerber, die bereits an anderen Präqualifizierungsverfahren des AG teilgenommen haben, Geschäftsbeziehungen mit dem AG unterhalten, auf den einschlägigen Märkten einen hohen Bekanntheitsgrad besitzen oder auf öffentlichen Plattformen gleiche/ähnliche Unterlagen vorgelegt haben. Die Unterlagen dienen der Feststellung der Eignung und Auswahl der Bieter. Qualifizierte Bieter erhalten anschließend die Ausschreibungsunterlagen mit neuer Angebotsfrist. Der AG kann fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern. Die Entscheidung liegt im Ermessen des AG und begründet keinen Anspruch auf Nachreichung. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen/Unterlagen führen zum Verfahrensausschluss.- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird nicht genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalender … ganz lesenkürzer
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. Mehr als 15 Kalendertrage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 5. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1, Satz 2 GWB bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- Ergänzung zu "Zuschlagskriterien": Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
- Hinweis
- #Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0ZMVSX#
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Art
- Mit Strom zusammenhängende Tätigkeiten
- Anschrift
- Höherweg 100, 40233 Düsseldorf
- Website
- swd-ag.de
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 249 (Chemische Feinprodukte und verschiedene chemische Erzeugnisse) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Lieferleistungen in Nordrhein-Westfalen (475 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Kemira Chemicals Germany GmbH4 Zuschläge
- nova Umwelttechnik GmbH3 Zuschläge
- PolyChemie GmbH2 Zuschläge
- Solenis Germany GmbH & Co. KG2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 63619319-3685-46b7-b0be-b00630695d2e.