Plattform zur systematischen Erfassung, Dokumentation, Ablage und Analyse von Geschäftsprozessen sowie dem organisationsübergreifenden Austausch und Zugriff auf bereits modellierte und dokumentierte Prozesse
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen · Gießen, Hessen
Aktenzeichen ekom21-2025-0010veröffentlicht 23.04.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Leistungsart
- Dienstleistungen
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Gießen35398, Landkreis Gießen, Hessen
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- ?Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.
Vorabinformation über eine Direktvergabe: Einwände sind nur innerhalb der in der Meldung genannten Frist möglich.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 85 Tage (14 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 7 Angebote je Los (23 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 19 Monaten
- Heute
Beschreibung
Die ekom21 beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, über die ihre Mitglieder und Kunden (einschließlich deren rechtlich selbständigen und unselbständigen Einrichtungen) die Möglichkeit zur Beschaffung einer integrierten Lösung für den Aufbau eines Prozessregisters, dem Zugriff auf eine Prozessbibliothek und einer dazu passenden Modellierungsmethode mit zugehörigem Modellierungswerkzeug. Das Prozessregister dient zur Datenerhebung, -auswertung und -pflege von Prozesskatalogen und bietet Instrumente zur Analyse und Auswertung, mit denen u.a. Priorisierungsaufgaben strukturiert und nachvollziehbar durchgeführt werden können. Die zu beschaffende Plattform dient als zentrales Prozessregister zur Datenerhebung, Datenauswertung, Datenpflege von Prozesskatalogen und zu deren Priorisierung. Weiterhin muss eine an das Register angedockte Prozessbibliothek mit den bereits vorhandenen Inhalten (z.B. vorgefertigte Prozesskataloge aus dem öffentlichen Sektor), die von den abrufenden Kommunen wiederverwendet und in das Prozessregister eingelesen werden können sowie Funktionalitäten, um erarbeitete Ergebnisse von anderen Organisationen wiederverwendbar zu machen. Eine passgenau geeignete Modellierungsmethode sowie ein zugehöriges, professionelles Prozessmodellierungs-Werkzeug, um in den nächsten Jahren sukzessive die identifizierten und priorisierten Geschäftsprozesse zu beschreiben, zu analysieren, organisatorisch zu optimieren und im Anschluss zu digitalisieren. Im Rahmen eines Arbeitskreis "Digitalisierung" wurde durch den Hessischen Landkreistag Anforderungen für die zu beschaffende Plattform definiert: 1. Prozessregister a) Das Prozessregister muss die Verwaltung von sogenannten Prozesssteckbriefen unterstützen und zu jedem Prozess in der Lage sein, beschreibende Attribute zu hinterlegen. Weiterhin muss dies zu vielfachen Zwecken im öffentlichen Sektor erfolgreich eingesetzt worden sein. b) Das Prozessregister muss datenbankbasiert sein, um die Menge an Prozesssteckbriefen effizient verwalten und deren Attribute systematisch auswerten zu können. c) Das Prozessregister muss webbasiert sein, um den Zugriff verschiedener beteiligter Projektakteure innerhalb der hessischen Landkreise und auch zwischen weiteren Kommunen, mit denen die Landkreise kooperieren, einfach und ohne Medienbruch zu ermöglichen sowie die grundsätzliche Verteilung des Wissens so einfach wie möglich zu machen. d) Das Prozessregister muss in der Lage sein, Excel-Dateien zu importieren und zu exportieren, um damit auch Kooperationen mit weiteren Kommunen im Kreis und in der Region zu ermöglichen, die noch nicht mit einem professionellen Werkzeug arbeiten. e) Das Prozessregister muss Mechanismen enthalten, um die Einheitlichkeit und Konsistenz der erhobenen Daten sicherstellen. f) Das Prozessregister muss umfangreiche Analyse- und Auswertungsmöglichkeiten enthalten. Insbesondere sind diese erforderlich, um die geforderte Priorisierung von Prozessen strukturiert, objektiv und nachvollziehbar vornehmen zu können. g) Das Prozessregister muss eine Schnittstelle enthalten, um Inhalte aus bereits bestehenden Prozessbibliotheken übernehmen und weiterverwenden zu können. 2. Prozessbibliothek a) Eine solche Prozessbibliothek muss umfassendes Prozesswissen in Form von Prozessdokumentationen aus dem öffentlichen Sektor enthalten, darunter mindestens >1000 vorgefertigte Prozesssteckbriefe mit verwaltungsspezifischen Attributen aus den Querschnittsbereichen der Verwaltung und aus den kommunalen Fachbereichen, da diese Aufgabenbereiche bei allen Kommunen in ähnlicher Form auftauchen und daher ein hohes Wiederverwendungspotenzial haben. b) Die Prozessbibliothek muss Schnittstellen enthalten, um Inhalte aus der Bibliothek in das oben genannten Prozessregister automatisiert übernehmen zu können, da es sich um mehrere Prozesssteckbriefe handeln wird. c) Die Prozessbibliothek muss Mechanismen enthalten, um neben öffentlichen Inhalten spezifische Inhalte einzelner Landkreise und weiterer Kommunen, die in Projekten zusammenarbeiten, in einem geschlossenen Bereich zu verwalten und ggf. weiteren Kommunen, mit denen ein Landkreis kooperiert, zur Nutzung bereitzustellen. d) Die Prozessbibliothek muss Such- und Filtermöglichkeiten enthalten, um gezielt nach gewünschten Inhalten suchen und diese dann exportieren zu können. e) Die Prozessbibliothek muss Schnittstellen zu weiteren, bestehenden Prozessbibliotheken am Markt aufweisen. 3. Modellierungsmethode Es werden viele Prozesse modelliert werden. Die Methode muss daher Mechanismen enthalten, auch bei großen Prozessmengen den Überblick zu behalten und Auswertungen zu ermöglichen. Es werden fast ausschließlich Verwaltungsprozesse modelliert werden.Es soll daher eine Methode sein, die auf den Einsatz im öffentlichen Sektor zugeschnitten wurde. Es wird in mehreren Fachbereichen parallel, dezentral modelliert werden. Die Methode muss daher implizite Konventionen enthalten, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit auch bei dezentralen Arbeiten sicherstellt. d) Es wird durch viele, teils wechselnde Personengruppen in verschiedenen Fachbereichen modelliert werden. Die Methode muss daher implizite Konventionen enthalten, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit auch bei wechselnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über einen langen Zeitraum sicherstellt. e) Die Projektteams setzen sich mit Personen mit unterschiedlichem Erfahrungsstand im Bereich Prozessmodellierung zusammen. Die Methode muss daher von Prozessmodellierenden leicht zu erlernen sein. f) Die Prozessbeschreibungen müssen schnell vorliegen g) Die Prozessmodelle sollen dazu genutzt werden, um daraus übergreifende Potenziale zur Digitalisierung (unter Einsatz von Basiskomponenten/Querschnittstechnologien) abzuleiten. Weiterhin müssen die Projektmodelle und Projektergebnisse von vielden verschiedenen Interessengruppen und Zielgruppen getauscht, verglichen und wiederverwendet werden.
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang0 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung0 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- ?keine Angabe
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64295 Darmstadt
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag ab … ganz lesenkürzer
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- 35398 Gießen
- Website
- ekom21.de
- Kontakt
- vergabestelle@
ekom21.de
Bei uns erfasst
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- Rahmenvereinbarung Firewallsysteme29.08.2026 · 4 Angebote
- Rahmenvereinbarung Firewallsysteme23.07.2026 · 7 Angebote
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 722 (Softwareprogrammierung und -beratung) in Hessen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: IT-Dienstleistungen in Hessen (29 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Dedalus Healthcare GmbH10 Zuschläge
- adesso SE4 Zuschläge
- Hays AG3 Zuschläge
- Sopra Steria SE3 Zuschläge
- msg for banking AG3 Zuschläge
- AUREX GmbH2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 4c17c5f1-f6c7-42ff-aaf5-dcdac9191c64.