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Open House Arzneimittelrabattverträge Bekanntmachung geschlossener Verträge 13.12.2025 bis 12.01.2026

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse · München, Bayern

Aktenzeichen 26-038veröffentlicht 23.04.2026LieferleistungenOffenes Verfahren

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet München.

Alle Ausschreibungen: Lieferleistungen in Bayern (431 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Ort der Leistung
München81379, Bayern
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 76 Tage (21 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 13 Angebote je Los (95 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 7 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung veröffentlicht die AOK Bayern aus Gründen der Transparenz alle im Rahmen der Open House Verfahren für Arzneimittelrabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V sowie § 130a Abs. 8c SGB V im Zeitraum vom 13.12.2025 bis 12.01.2026 geschlossenen Verträge. Die AOK Bayern beabsichtigt, mit allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen nicht-exklusive Rabattvereinbarungen über die im jeweiligen Verfahren genannten Wirkstoffe nach § 130a Abs. 8 SGB V bzw. § 130a Abs. 8c SGB V zu schließen. Die AOK Bayern bietet allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen, die die unten genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Abschluss identischer und nicht individuell verhandelbarer Rabattvereinbarungen an. Ein Vertragsschluss ist während der Laufzeit jederzeit möglich. Die Verträge können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei Inkrafttreten eines durch bundesweite oder landesspezifische, im offenen Verfahren geschlossenen Rabattvertrags über Arzneimittel mit dem auftragsgegenständlichen Wirkstoff treten die open-house-Vereinbarungen automatisch für die entsprechende Laufzeit außer Kraft. Ein Vertrag wird mit allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen geschlossen, die ihre Eignung durch eine ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nachweisen. Einzelheiten können der Auftragsbekanntmachung zum jeweiligen Open House Verfahren im Amtsblatt der Europäische Union entnommen werden. Im Zeitraum vom 13.12.2025 bis 12.01.2026 geschlossene Verträge: 1. Anakinra: Orifarm GmbH, Leverkusen 2. Botulinumtoxin Typ A, Fertigarzneimittelbezeichnung: Xeomin: kohlpharma GmbH, Merzig 3. Colchicin: Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG, Nürnberg 4. Denosumab: Accord Healthcare GmbH, München; Aristo Pharma GmbH, Berlin; Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG, Nürnberg; Hexal AG, Holzkirchen; Zentiva Pharma GmbH, Berlin 5. Dimethylfumarat: Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG, Nürnberg 6. Dolutegravir und Rilpivirin: axicorp Pharma GmbH, Friedrichsdorf 7. Golimumab: Advanz Pharma GmbH, München 8. Allergenextrakte aus Gräserpollen zur sublingualen Anwendung, Fertigarzneimittelbezeichnung: Oralair(R): 101 Carefarm GmbH, Leverkusen; Abacus Medicine A/S, Kopenhagen, Dänemark; axicorp Pharma B.V., Den Haag, Niederlande; Orifarm GmbH, Leverkusen; Originalis B.V., Amsterdam, Niederlande 9. Leuprorelin: Recordati Pharma GmbH, Ulm 10. Natalizumab i. d. Darreichungsform Konz.z.Herst.e.Inf.Lsg.: Hexal AG, Holzkirchen 11. Pegfilgrastim: 101 Carefarm GmbH, Leverkusen; Abacus Medicine A/S, Kopenhagen, Dänemark; axicorp Pharma B.V., Den Haag, Niederlande; Orifarm GmbH, Leverkusen; Originalis B.V., Amsterdam, Niederlande; Accord Healthcare GmbH, München; Allomedic GmbH, Köln; axicorp Pharma GmbH, Friedrichsdorf; kohlpharma GmbH, Merzig; Hexal AG, Holzkirchen; PARANOVA PACK A/S, Herlev; Pfizer Pharma GmbH, Berlin; INOPHA GmbH, Ludwigsfelde; Biocon Biologics Germany GmbH, Frankfurt a. M.; Amgen GmbH, München 12. Pomalidomid: Devatis GmbH, Lörrach 13. Risankizumab: ; Abacus Medicine A/S, Kopenhagen, Dänemark; kohlpharma GmbH, Merzig 14. Rituximab: Allomedic GmbH, Köln 15. Rivaroxaban FTA ausgen. i. d. Wirkstärke 2,5 mg: Cipla Europe NV, Antwerpen, Belgien; 123 Acurae Pharma GmbH, Cuxhaven 16. Umeclidiniumbromid: Orifarm GmbH, Leverkusen 17. Aflibercept ausgen. 114,3 mg/ml: STADAPHARM GmbH, Bad Vilbel 18. Apremilast: 089PHARM GmbH, München; TAD Pharma GmbH, Cuxhaven; Biomo Pharma GmbH, Hennef; Galenpharma GmbH, Kiel 19. Fentanyl i.d. Darreichungsform Sublingualtabletten u. Lutschtabletten: Grünenthal GmbH, Aachen 20. Formoterol, Glycopyrroniumbromid und Budesonid: kohlpharma GmbH, Merzig 21. Glatirameracetat, i.d. Darreichungsform Injektionslösung in einer Fertigspritze: EurimPharm Arzneimittel GmbH, Saaldorf-Surheim 22. Meropenem: CC Pharma GmbH, Densborn 23. Omalizumab: kohlpharma GmbH, Merzig 24. Rasagilin: TAD Pharma GmbH, Cuxhaven 25. Rituximab: 14U Pharma GmbH, Densborn 26. Teriparatid: ACA Müller ADAG Pharma AG, Gottmadingen; EurimPharm Arzneimittel GmbH, Saaldorf-Surheim; STADAPHARM GmbH, Bad Vilbel 27. Testosteron i. d. Darreichungsform Injektionslösung: Grünenthal GmbH, Aachen; Libra-Pharm GmbH, Aachen 28. Therapie-Allergene (zugelassene Therapie-Allergene mit ATC-Code V01AA03): ALK-Abelló Arzneimittel GmbH, Hamburg; CC Pharma GmbH, Densborn 29. Therapie-Allergene Grazax (zugelassene Therapie-Allergene mit ATC-Code V01AA02 mit der Fertigarzneimittelbezeichnung Grazax): ALK-Abelló Arzneimittel GmbH, Hamburg 30. Therapie-Allergene Itulazax (zugelassene Therapie-Allergene mit ATC-Code V01AA05: ALK-Abelló Arzneimittel GmbH, Hamburg 31. Tocilizumab: CC Pharma GmbH, Densborn

Beschreibung des Loses

Siehe kurze Beschreibung

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis
Preis

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetze … ganz lesen§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YMAPY# Die als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren benannten Vergabekammern des Bundes sind zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Nach Auffassung der Auftraggeberi … ganz lesen#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YMAPY# Die als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren benannten Vergabekammern des Bundes sind zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Nach Auffassung der Auftraggeberin handelt es sich vorliegend nicht um einen öffentlichen Auftrag in diesem Sinne. Zuständig ist demnach das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die Fristen des SGG.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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81vergebene Aufträge
999Angebote je Los im Median (67 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 4 Meldungen plausibel angegeben

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung bdad78f9-3a9b-4899-ab50-2ed347f86a93.