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Naturschutzfachkartierung im Landkreis Erlangen-Höchstadt und in der Stadt Ingolstadt

Bayerisches Landesamt für Umwelt · Augsburg, Bayern

Aktenzeichen 63ab5535-3604-4b5a-8b31-6a99b45c614everöffentlicht 27.11.2023DienstleistungenOffenes Verfahren

Angebotsfristseit 1034 Tagen abgelaufen

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Augsburg.

Alle Ausschreibungen: Architekturleistungen in Bayern (51 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
328 Tsd. €
Laufzeit
28 Monate01.03.2024 – 30.06.2026
Lose
2Zuschlag höchstens 1 je Bieter
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Augsburg86179, Bayern
Einreichung
elektronisch: Zulässigevergabe.bayern.de

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichja
  • Elektronische Einreichung verpflichtendnein
  • Nebenangebote zugelassennein
  • Mehrere Hauptangebote zugelassennein
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetja
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendja
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragnein

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 85 Tage (32 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (115 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 50 %, Leistung und Qualität 50 %.

  • Preis50 %
  • Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog50 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 8,3 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−4,5 Punkte
25 % teurer−10 Punkte
50 % teurer−16,7 Punkte
100 % teurer−25 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 35 Monaten
  2. Fragen bis 12:00 Uhr
    an Bayerisches Landesamt für Umwelt
    vor 34 Monaten
  3. Angebotsfrist 12:00 Uhr
    über evergabe.bayern.de
    vor 34 Monaten
  4. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 30.06.2026
    vor 32 Monaten
  5. Bindefrist endet
    67 Tage ab Angebotsfrist, von uns berechnet
    vor 32 Monaten
  6. Heute

Beschreibung

Der Auftrag umfasst die Kartierung von ausgesuchten Arten der Artengruppen Vögel, Reptilien, Amphibien, Libellen, Tagfaltern und Heuschrecken auf ausgewählten Flächen im jeweiligen Bezugsraum sowie die Abgrenzung der Lebensräume von Artengemeinschaften sowie die technische und textliche Aufarbeitung der Ergebnisse.

Lose2 Lose · Zuschlag höchstens 1 je Bieter

Alle 2 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
1
Landkreis Erlangen Höchstadt

Landkreis Erlangen Höchstadt

28 Monate–
2
Stadt Ingolstadt
28 Monate–

Bedingungengilt für alle Lose

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis50 %
Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog50 %
Qualität
Leistungsbewertung gemäß KriterienkatalogKriterien auf der Vergabeplattform

Eignung5 von 5 angegeben

Kriterium
Ein Projektleiter-/in, der dem LfU als Hauptansprechpartner dient, sowie ein stellvertretender Projektleiter/-in müssen benannt und die jeweilige Eignung über die Vorlage einer entsprechenden Referenz nachgewiesen werden. Maximal 10% der Kartierleistung darf sowohl insgesamt als auch innerhalb jede … ganz lesenEin Projektleiter-/in, der dem LfU als Hauptansprechpartner dient, sowie ein stellvertretender Projektleiter/-in müssen benannt und die jeweilige Eignung über die Vorlage einer entsprechenden Referenz nachgewiesen werden. Maximal 10% der Kartierleistung darf sowohl insgesamt als auch innerhalb jeder Artengruppe durch qualifizierte Neueinsteiger erbracht werden: Mind. 90 % der Kartierleistungen sind von erfahrenen Kartierern durchzuführen. Erfahrene Kartierer sind Bearbeiter, die mind. zwei aussagekräftige Referenzen vorlegen können, welche ihre zoologische Fachkenntnis bezüglich einer in der NFK bearbeiteten Artengruppe (nicht nur weniger Einzelarten) belegt. Um grundsätzlich auch qualifizierten Neueinsteigern die Möglichkeit zu bieten, an der Bearbeitung der Naturschutzfachkartierung mitzuwirken, wird deren Beteiligung im Kartiererteam ausdrücklich begrüßt. Der prozentuale Anteil ist jedoch sowohl hinsichtlich des gesamten Kartierungsumfangs als auch des Kartierungsumfangs innerhalb jeder Artengruppe auf maximal 10% begrenzt. Ein erfahrener Bearbeiter muss zur Verfügung stehen, der für die weitere fachliche und methodische Einarbeitung als Ansprechpartner dient. Er hat dabei die Aufgabe zu übernehmen, diesen weniger erfahrenen Kartierern den für die qualifizierte Durchführung der Naturschutzfachkartierung notwendigen Wissensstand zu übermitteln und für die geforderte Qualität der Kartierungsergebnisse zu sorgen. Für die qualifizierten Neueinsteiger ist mindestens einer der folgenden Nachweise vorzulegen (Eigenerklärung): • Uni-/FH-(Bachelor/Master) Ausbildung mit wesentlichen Anteilen von zoologischen und ökologischen Inhalten • Nachweis eigener Kartiererfahrung im Rahmen zoologischer Auftragskartierungen (auch formlose Beschreibung der Tätigkeiten möglich) Sprache Deutsch in Wort und Schrift Hinreichende Eignung von Projektleiter und Stellvertreter Hinreichende Kenntnisse im Umgang mit Datenbanken und GIS-Programmen (wie Access, Excel) Führerschein und PKW für jeden Kartierer vorhanden https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/external/subproject/b3e0034e-6247-47c4-a284-a8c8f3424331/suitabilitycriteria
Kriterium
Die in eVergabe abgebildete Bewertung bezieht sich auf die Gesamtbewertung des Bieters, welche mit Hilfe der "Bewertungsmatrix" (siehe Anlagen) ermittelt wird. Über das Formblatt „Persönliche Referenzen Kartierer“ muss die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung aller eingesetzten Kartierer/inn … ganz lesenDie in eVergabe abgebildete Bewertung bezieht sich auf die Gesamtbewertung des Bieters, welche mit Hilfe der "Bewertungsmatrix" (siehe Anlagen) ermittelt wird. Über das Formblatt „Persönliche Referenzen Kartierer“ muss die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung aller eingesetzten Kartierer/innen (ohne „Neueinsteiger“) anhand einer Auflistung der wesentlichen Kartierleistungen der letzten zehn Jahre und mit Angabe der Auftraggeber nachgewiesen werden. Grundsätzlich müssen zu wertende Referenzen eine umfassende Bearbeitung in einem größeren Bezugsraum dokumentieren (Landkreis, kreisfreie Stadt, größere Anteile eines Naturraums, flächenhafte Schutzgebiete mit Gesamtfläche von mind. 200 ha oder vergleichbar). Eingriffsgutachten (saP) mit kleinräumigem Flächenbezug (Bau- oder Gewerbegebiet etc.) oder Folgekartierungen mit nahezu gleichem Untersuchungsinhalt wie eine bereits genannte Referenz werden gegebenenfalls nicht gewertet. Auf der Grundlage dieser Angaben und des Personaleinsatzplans erfolgt für jeden eingesetzten Kartierer eine Bewertung hinsichtlich der folgenden Kriterien 1, 2 und 3 der Wertungsmatrix. Bewertungspunkte für die Kriterien 1, 2 und 3 können nur dann vergeben werden, wenn sie diejenigen Artengruppen zum Inhalt haben, die der eingesetzte Kartierer laut Personaleinsatzplan anteilig auch bearbeiten will. Pro gültiger Referenz werden jeweils 5 Punkte vergeben. Die Referenzen sollen zu folgenden Kriterien aussagekräftig sein: • Kriterium 1: Nachweis umfassender zoologischer Fachkenntnisse hinsichtlich Artbestimmung und Habitatansprüchen. Für jeden eingesetzten Kartierer sind je Artengruppe, die von ihm anteilig bearbeitet werden soll (Libellen in Still- und Fließgewässern gelten als eine Gruppe), mind. 2 Referenzen vorzulegen. Mindestpunktzahl pro Kartierer pro Artengruppe (sonst Ausschluss): 10 Punkte (entspricht 2 Referenzen) Maximale Punktzahl pro Kartierer pro Artengruppe: 25 Punkte (entspricht 5 Referenzen) Maximale Punktzahl pro Kartierer, falls er alle Artengruppen bearbeitet: 150 Punkte. Kann ein Kartierer für eine Artengruppe keine zwei Referenzen vorlegen, so wird er für diese Artengruppe als Neueinsteiger betrachtet. Achtung: dann muss Begrenzung auf maximal 10 % der Kartierleistung in der betroffenen Artengruppe gegeben sein, sonst Ausschluss. • Kriterium 2: Nachweis über Erfahrung hinsichtlich der fachlichen Bewertung von Kartierungsergebnissen im Hinblick auf die vom Kartierer zu bearbeitenden Artengruppen (Bewertung und Abgrenzung von Lebensräumen, Empfehlungen von Maßnahmen, Einschätzung von Gefährdungen, Pflegevorschläge etc., z.B. aus Naturschutzfachkartierungen, Managementplänen, Zustandserfassungen, Artenhilfsprojekten etc.). Der Kartierer muss maßgeblichen Anteil an bewertenden Arbeiten gehabt haben. Mindestpunktzahl pro Kartierer: 5 Punkte (entspricht einer Referenz) Maximale Punktzahl pro Kartierer: 25 Punkte (entspricht 5 Referenzen). • Kriterium 3: Nachweis regionaler Erfahrungen Referenzen, die Kartierungen oder naturschutzfachlich bewertende Tätigkeiten im Hinblick auf die sechs in der Naturschutzfachkartierung zu bearbeitenden Artgruppen zum Gegenstand haben, werden gewertet, sofern die Tätigkeiten innerhalb der den Landkreis betreffenden Naturraum-Haupteinheiten durchgeführt wurden. Referenzprojekte müssen nicht zwingend die hier zur Bearbeitung ausgeschriebenen Landkreise/Stadt betreffen. Mindestpunktzahl pro Kartierer: keine Maximale Punktzahl pro Kartierer: 25 Punkte (entspricht 5 Referenzen). Eine Referenz kann gleichzeitig für mehrere Artengruppen unter Kriterium 1 sowie für weitere Kriterien gelten, vorausgesetzt es wurde im Übersichtsblatt „Formblatt_Persönliche_Referenzen_Kartierer“ die entsprechende Angabe gemacht. Bei allen Referenzen (Projektleiter, Stellvertreter und Kartierer) behalten wir uns eine Prüfung/Nachfrage beim Auftraggeber vor. Referenzen, die vom Auftraggeber als „nicht zufrieden stellend“ beurteilt wurden oder bei denen keine Aussagen zum persönl …
Nachreichen von Unterlagen
Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Ausschlussgründe
Rein nationale Ausschlussgründe

Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.03.2024
Vertragsende
30.06.2026
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung8 von 10 angegeben

Elektronische Einreichung
Zulässig
Einreichung über
evergabe.bayern.de
Sprache
Deutsch
Nebenangebote
Nicht zulässig
Mehrere Hauptangebote
Nicht zulässig
Elektronische Signatur
nicht verlangt
Elektronischer Katalog
Nicht zulässig
Bindefrist
67 Tage
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung5 von 6 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
Erforderlich
Elektronische Bestellung
wird genutzt
Elektronische Zahlung
wird genutzt
Vorbehaltene Ausführung
Nein
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, Maximilianstr. 39, 80539 München
Fristen für Nachprüfungsanträge
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bayerischen Landesamtes für Umwel … ganz lesenSofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Dienststelle Hof, Referat Z4, Hans-Högn-Straße 12, 95030 Hof, Telefax 0 92 81 18 00 45 19, E-Mail: vergabeservicezentrum@lfu.bayern.de, zu rügen; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden. Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
#Besonders geeignet für:selbst#Die Teilnahme von KMUs wird ausdrücklich befürwortet.
Hinweis
Das Verfahren wird vollständig und ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform www.auftraege.bayern.de abgewickelt. Dort können nach kostenloser Registrierung die kompletten Vergabeunterlagen eingesehen und bearbeitet werden. Die elektronische Abgabe des Angebotes ist dort möglich. Unterla … ganz lesenDas Verfahren wird vollständig und ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform www.auftraege.bayern.de abgewickelt. Dort können nach kostenloser Registrierung die kompletten Vergabeunterlagen eingesehen und bearbeitet werden. Die elektronische Abgabe des Angebotes ist dort möglich. Unterlagen in konventioneller Form werden nicht abgegeben. Angebote werden ausschließlich elektronisch via Vergabeplattform akzeptiert. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). - ggf. Abgabe einer Eigenerklärung, warum bestehende fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht zum Ausschluss führen sollen; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft und beteiligte Nachunternehmer (Darlegung im Rahmen einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung möglich). - Die Vergabestelle des Auftraggebers wird vor Zuschlagserteilung eine aktuelle Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. - Ein Ausschluss aufgrund der Regelungen der §§ 123 und 124 GWB ist zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens möglich. - Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtbestehen von Ausschlussgründen hinsichtlich der Beteiligung russischer Unternehmen bzw. Personen im Sinne des Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ggf. auch für Mitglieder einer Bietergemeinschaft abzugeben (Dokument in den Vergabeunterlagen enthalten – als Bestätigung wird die Beantwortung einer Frage im Kriterienkatalog der Angebotserstellung gefordert). Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Dienststelle Hof, Referat Z4, Hans-Högn-Straße 12, 95030 Hof, Telefax 0 92 81 18 00 45 19, E-Mail: vergabeservicezentrum@lfu.bayern.de, zu rügen; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden. Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer beabsichtigt den Vertragsbeginn im März 2024. Aus verfahrenstechnischen Gründen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Der Vertrag beginnt frühestmöglich, mit Zuschlagserteilung.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Anschrift
Bürgermeister-Ulrich Str. 160, 86179 Augsburg
Kontakt
vergabeservicezentrum@lfu.bayern.de
Auskünfte
Bayerisches Landesamt für Umweltvergabeservicezentrum@lfu.bayern.de

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  1. Vergabebekanntmachung
  2. Bekanntmachung (diese Seite)Frist 08.01.2024

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