Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial
Hamburg Port Authority AöR · Hamburg, Hamburg
Aktenzeichen CS-2032-24-WT-EUveröffentlicht 08.07.2025LieferleistungenWettbewerblicher Dialog
- Geschätzter Wert
- 1,8 Mio. €
- Laufzeit
- 1 Jahr
- 01.04.2025 – 31.03.2026
- Lose
- 19
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade
Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Hamburg.
- Lieferung von Körperschutzausstattungen inkl. ZubehörBVC Behörde für Inneres und Sport · HamburgFrist 19.11.2026
- Rahmenvereinbarung Nichtapothekenpflichtiges RettungsdienstverbrauchsmaterialBVC Behörde für Justiz und Verbraucherschutz · HamburgFrist 16.11.2026
- Lieferung von Gerätewagen Versorgung für die Freiwillige Feuerwehr HamburgBVC Behörde für Inneres und Sport · HamburgFrist 20.11.2026
Alle Ausschreibungen: Feuerwehrfahrzeuge und -ausrüstung (219 offen)
Geplant · Neuausschreibung möglich
Vertrag endete voraussichtlich am
gilt für alle 19 Lose · bereits erreicht · Ende steht in der Bekanntmachung
Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.
Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Lieferleistungen
- Geschätzter Wert
- 1,8 Mio. €Höchstwert der Rahmenvereinbarung 2,7 Mio. € je Los
- Laufzeit
- 1 Jahr01.04.2025 – 31.03.2026
- Lose
- 19
- Verfahren
- Wettbewerblicher DialogSektVO, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- jaRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- ?Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Ausgewählte Bewerber entwickeln im Dialog mit der Vergabestelle Lösungen und geben danach Angebote ab.
Im Dialog werden Lösungen erarbeitet, nicht der Preis verhandelt.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 92 Tage (29 Verfahren, 24 Monate).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Vertragsbeginnvor 19 MonatenLaufzeit bis 31.03.2026
- Veröffentlichungvor 16 Monaten
- Heute
Beschreibung
Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial.
Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial
In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt.
Abrufberechtigt aus dieser Rahmenvereinbarung sind folgende mit der Hamburg Port Authority AöR verbundene Unternehmen:
Flotte Hamburg GmbH & Co. KG HPA Polder Hamburg GmbH Cruise Gate Hamburg GmbH Flotte Hamburg Verwaltungs-GmbH
Gegenstand nach CPV
- 18100000Arbeitskleidung, besondere Arbeitsbekleidungen und ZubehörHauptgegenstand
- 18831000Fußbekleidung mit Zehenschutz aus Metall
- 18142000Sicherheits-Gesichtsschutz
- 18444100Sicherheitskopfbedeckungen
- 18444000Kopfschutzbedeckungen
- 18830000Sicherheitsschuhe
- 35113000Schutzausrüstung
- 18141000Arbeitshandschuhe
- 35111100Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung
- 33140000Medizinische Verbrauchsartikel
Lose19 Lose
Alle 19 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Lieferung von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 2 | Körperschutz BP Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 3 | Körperschutz Rofa Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 4 | Körperschutz Sioen Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 5 | Körperschutz Viking Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 6 | Körperschutz Secumar Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 7 | Körperschutz Diverses Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 8 | Kopfschutz 3M Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 9 | Kopfschutz Uvex Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 10 | Handschutz Uvex Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 11 | Handschutz Diverse Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 12 | Fussschutz Atlas Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 13 | Fussschutz Elten Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 14 | Fussschutz Uvex Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 15 | Fussschutz HAIX Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 16 | Fussschutz Diverse Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 17 | Atemschutz 3M Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 18 | Atemschutz Dräger Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
| 19 | Betriebssicherheitsmaterial Die Hamburg Port Authority AöR (HPA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. mehrerer Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von von persönlicher Schutzausrüstung und Betriebssicherheitsmaterial. Die Bereitstellung der Kataloge erfolgen in einem PunchOut Level 2 über ARIBA Netzwerk. Dabei erfolgen die Bestellungen über das ARIBA Netzwerk. Nachstehende Produktkategorien werden von der HPA benötigt: Warnschutz/Körperschutz Kopfschutz Handschutz Fußschutz Atemschutz Betriebssicherheitsmaterial Die HPA beabsichtigt Produkte und Produktgruppen in den einzelnen Produktkategorien/Katalogen so zu bündeln, wie dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zweckmäßig erscheint. Für die Vergabe der Produktgruppe kommen dann nur Auftragnehmer in Betracht, die sämtliche Produkte anbieten können. In der Dialogphase werden die bei der HPA im Einsatz befindlichen Produkten der persönlichen Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage werden mit den Teilnehmer des Dialoges Lösungen erarbeitet, mit dem Ziel dass alle benötigten Produkte optimal abdeckt sind. In der Dialogphase werden ggf. die Tragetests der relevanten Produkte/Produktgruppen durchgeführt. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht. Die angegebene Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt. | 1 Jahr | 1.800.000 € |
Bedingungengilt für alle Lose
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang5 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.04.2025
- Vertragsende
- 31.03.2026
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 8 Jahre. Die Rahmenvereinbarung wird für ein Jahr geschlossen. Es bestehen 7 Verlängerungsoptionen um jeweils ein weiteres Jahr. Die Preise sind für ein Jahr fest zu kalkulieren. Preisanpassungen sind zu den Verlängerungen möglich, müssen aber begründet werden u … ganz lesenkürzer
Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 8 Jahre. Die Rahmenvereinbarung wird für ein Jahr geschlossen. Es bestehen 7 Verlängerungsoptionen um jeweils ein weiteres Jahr. Die Preise sind für ein Jahr fest zu kalkulieren. Preisanpassungen sind zu den Verlängerungen möglich, müssen aber begründet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragsgebers. Eine Anpassung der Einheitspreise zur Vertragsverlängerung erfolgt auf Anforderung und maximal nach der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten „Preisindizes für gewerbliche Produkte vor allem Arbeits- und Berufsbekleidung (101 14 12)". Hierfür wird rückblickend schauend vom neuesten veröffentlichten Indexwert I2 ein der Laufzeit entsprechender Zeitraum betrachtet bis zum Indexwert I1. Der EP wird maximal gem. folgender Formel angepasst: Neuer EP=aktueller EP+ aktueller EP * (I2/I1 * 100−100) / 100 Der Auftraggeber ist berechtigt, Kataloge während der Vertragslaufzeit mit den einzelnen Vertragspartnern anzupassen, sofern zusätzliche Produkte benötigt werden, sich innovative Alternativen bieten oder Produkte nicht mehr geliefert werden können.- Rahmenvereinbarung
- Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
- Höchstwert der Rahmenvereinbarung
- 2.700.000 €
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung0 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- ?keine Angabe
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer bei der Finanzbehörde, Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
- Fristen für Nachprüfungsanträge
- Hinsichtlich der Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt § 160 Abs.3 Nr. 4 GWB 2016. Insbesondere ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs.3 Nr. 4 GWB 2016 nur zulässig, soweit nichtmehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
1.) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der SektVO. 2.) Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Aufruf zur Teilnahme am Wettbewerb mit anschließendem Wettbewerblichen Dialog. 3.) Unter www.vergabe.rib.de ist ein Bewerberbogen und dazugehörige Anlagen abzurufen. Dieser Bewerberbogen besch … ganz lesenkürzer
1.) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der SektVO. 2.) Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Aufruf zur Teilnahme am Wettbewerb mit anschließendem Wettbewerblichen Dialog. 3.) Unter www.vergabe.rib.de ist ein Bewerberbogen und dazugehörige Anlagen abzurufen. Dieser Bewerberbogen beschreibt die für den Teilnahmeantrag zwingend einzuhaltende Form. Der ausgefüllte Bewerberbogen ist mit den Teilnahmeunterlagen einzureichen. 4.) Die Übermittlung von Teilnahmeanträgen und allen einzureichenden Unterlagen/Anlagen und Nachweisen muss ausschließlich auf elektronischen Weg (digital) erfolgen. Hierzu ist bei den Vergaben der Hamburg Port Authority AöR und ihren Tochterunternehmen zwingend die Vergabeplattform www.vergabe.rib.de zu nutzen. Eine (kostenfreie) Registrierung auf der Plattform ist hierbei erforderlich. Teilnahmeanträge müssen über die Vergabeplattform elektronisch in Textform, elektronisch mit fortgeschrittener Signatur oder elektronisch mit qualifizierter Signatur zum vorgegebenen Termin eingereicht werden. Ein nicht form- oder fristgerecht übermittelter Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen. Es sind nur Teilnahmeanträge zur Öffnung zugelassen, die bis zum Ablauf der Teilnahmefrist elektronisch über die Vergabeplattform eingegangen sind. 5.) Bewerbergemeinschaften sind zugelassen, jedoch ist die Bildung einer Bewerbergemeinschaft zu begründen. Der Bewerberbogen ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft einzureichen, nicht jedoch für Nachunternehmer. Weitere Angaben, s. Kapitel 5 in den Informationen zum Bewerberbogen. 6.) Nachunternehmer: Siehe Kapitel 6 in den Informationen zum Bewerberbogen. 7.) Ausländische Bewerber/Unternehmen haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen kann vom Auftraggeber eine Übersetzung in deutscher Sprache nachgefordert werden. 8.) Sollten sich aus Sicht des Bewerbers Nachfragen ergeben, sind diese über die Vergabe-Plattform zu stellen. Rechtzeitig beim Auftraggeber beantragte Auskünfte zu den Bewerbungsunterlagen werden in der nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 SektVO vorgesehenen Frist vor Eingang der Teilnahmeanträge erteilt. Fragen, die während des laufenden Verfahrens gestellt und beantwortet werden, sind unter www.vergabe.rib.de veröffentlicht. Der Bewerber hat eigenverantwortlich und regelmäßig die Informationen abzurufen. 9.) Im Teilnahmewettbewerb werden nur Bewerber berücksichtigt, welche die angegebenen Teilnahmebedingungen erfüllen. Hinweis: Bewertungskriterien gem. Kapitel 10 der Informationen zum Bewerberbogen. 10.) Alle Bewerber, die die Mindestanforderungen erfüllen, erhalten nach Auswertung der Teilnahmeanträge die Einladung zur Dialogphase. Die anderen Bewerber erhalten eine entsprechende Information über die Nichtberücksichtigung im weiteren Vergabeverfahren. 11.) Die Ausschreibung ist für Klein- und Mittelständische Unternehmen geeignet. 12.) Der wettbewerbliche Dialog wird in folgenden Stufen untergliedert: Stufe 1: Teilnahmewettbewerb Stufe 2.1.: Dialogphase 1 Stufe 2.2.: Dialogphase 2 Stufe 3: Abgabe eines finalen Angebots. Für die Teilnahme am wettbewerblichen Dialog ist keine Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen. Sollte ein Tragetest notwendig sein, sind die Artikel in gewünschter Menge und Größe zu Einkaufspreisen zur Verfügung zu stellen. Die ausgeschiedenen Teilnehmer der Dialogphase 1 erhalten eine entsprechende Information über deren Nichtberücksichtigung in der Dialogphase 2. Der zeitliche Ablauf des Wettbewerblichen Dialoges ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, den Dialog in mehreren aufeinander folgenden Phasen durchzuführen – aktuell sind zwei Dialogrunden geplant – und die Zahl der Lösungen schrittweise anhand der bekanntgemachten Zuschlagskriterien zu verringern, vgl. § 17 Abs. 6 SektVO. Im Anschluss an den ersten Dialog erhalten die Bieter die Möglichkeit, ihre eingereichten Lösungen (für al …
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg
- Website
- rib.de
- Kontakt
- zentralereinkauf@
hpa.hamburg.de
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 98c63bb1-be90-4a4d-b2bf-62e636f82f20.