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Frist unbekanntnationalPlanung

Konzeptionierung, Entwicklung und Betrieb einer Plattform zur Verarbeitung der Preissicherungsmeldungen nach § 35 Abs. 5 Strompreisbremsegesetz

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz · Berlin, Berlin

veröffentlicht 16.12.2022

Frist im Verfahrenkeine Angabe

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
keine Angabe
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
de-comp-wo-callCode der Quelle, national
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
BerlinBerlin
Einreichung
keine Angabe
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.

Was jetzt zu tun ist

Wurden Sie nicht aufgefordert, bekunden Sie Ihr Interesse direkt bei der Vergabestelle.

Obergrenze: Nationales Verfahren: Der Gesamtwert liegt unter dem jeweiligen EU-Schwellenwert (216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen). Ausnahme: kleine Lose eines EU-weiten Auftrags.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 112 Tage (7 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 1 Angebot je Los (5 Lose mit Angabe).

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 47 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Im Rahmen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sollen die Erlöse der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die im Rahmen der aktuellen Energiekrise nur zufällig erzielt wurden, abgeschöpft werden. Zur Umsetzung dieser Zufallserlösabschöpfung gehört auch die Möglichkeit zur Abgabe von Preissicherungsmeldungen (PSM) nach § 17 Nummer 2 StromPBG. Dies muss über eine noch zu entwickelnde Plattform erfolgen, deren Einrichtung in § 35 Abs. 5 StromPBG geregelt ist. An die Plattform sollen die Stromerzeuger über eine noch zu entwickelnde Schnittstelle auf täglicher Basis sogenannte Preissicherungsmeldungen abgeben, die auf der Plattform verarbeitet und revisionssicher gespeichert werden.Die Schnittstelle muss kurzfristig, so schnell wie möglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, bereitstehen. Nur so ist sichergestellt, dass Unternehmen nicht im Nachhinein Angaben machen, die sie finanziell besserstellen würden, im Nachhinein aber nicht kontrollierbar wären.

Softwareprogrammierung, Hosting

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Für diese Meldung fehlen Hauptgegenstand oder Bundesland, deshalb gibt es kein Marktumfeld.

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 19131264.