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IT-Dienstleistungen für Fschverfahren ISAP MV und ISAP LG

Landesamt für Gesundheit und Soziales; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V · Rostock, Mecklenburg-Vorpommern

Aktenzeichen 0627-20014-2024veröffentlicht 14.06.2024erstmals 14.06.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Frist im Verfahrenkeine Angabe

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Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
78 Monate01.07.2024 – 31.12.2030
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Rostock18055, Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertja
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Erstveröffentlichung
    vor 29 Monaten
  2. 1. Berichtigung (diese Fassung)
    vor 29 Monaten
  3. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2030
    vor 28 Monaten
  4. Heute

Beschreibung

IT- Dienstleistungen für Fachverfahren ISAP MV und ISAP LG, Förderperiode 2021 bis 2027

Beschreibung des Loses

Auftragsgegenstand ist die Wartung und Pflege, die Weiterentwicklung sowie die Transformation der Anwendungssoftware ISAP, die in den zwei Ausprägungen ISAP MV und ISAP LG angewendet wird und zu ISAP2 transformiert werden soll. Dies umfasst die Erstellung bzw. Anpassung von Software auf der Grundlage eines Werkvertrages und Pflege der Bestandssysteme und bzgl. ISAP2 die Pflege nach Abnahme für die jeweils abgenommenen Teile und die Weiterentwicklung und Anpassung. Die beiden als Individualsoftware entwickelten Anwendungen werden zur Abwicklung (termingerechten, ordnungsgemäßen Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission) des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Mecklenburg-Vorpommern (ISAP MV) und zur Abwicklung der landeseigenen Förderung (ISAP LG) eingesetzt.

Bedingungen

Zuschlag0 von 0 angegeben

Preis100 %

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.07.2024
Vertragsende
31.12.2030
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt ganz oder teilweise aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammern beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling Straße 14, 19053 Schwerin
Fristen für Nachprüfungsanträge
Informationen über die Überprüfungsfristen: - § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist … ganz lesenInformationen über die Überprüfungsfristen: - § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Informationder betroffenen Bieter und Bewerber durch den Page öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. derVertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Abweichung von der Regelvergabe: Die Beschaffung soll als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b) i.V.m. § 14 Abs. 6 Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt werden. Es besteht sowohl hinsichtlich des Produkts als auch hinsichtlich des Dienstleisters ein Alleinstellun … ganz lesenAbweichung von der Regelvergabe: Die Beschaffung soll als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b) i.V.m. § 14 Abs. 6 Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt werden. Es besteht sowohl hinsichtlich des Produkts als auch hinsichtlich des Dienstleisters ein Alleinstellungsmerkmal. Als Ergebnis der Markterkundung wurde festgestellt, dass aus fachlich organisatorischen und wirtschaftlichen Erwägungen nur die Transformation der vorgenannten Anwendungssoftware im Vergleich zu einer Neuentwicklung bzw. Beschaffung das beste Ergebnis erwarten lässt. Im Vergleich sind - die erwarteten finanziellen Aufwände geringer - die Betriebsfähigkeit der neuen Lösung (schrittweise) schneller hergestellt - die Sicherheit in Bezug auf vollständige und korrekte Funktion aller Bestandteile der Lösung (vor allem im Kontext der besonders sensiblen Bereiche "Kasse" und "Zahlungsanträge & Rechnungslegung") am größten. Aufgrund der besonderen Spezifikationen und der umfassenden Abbildung des Förderverfahrens für den ESF+ M-V sowie zahlreicher anderer Fördermittelverfahren und gesetzlicher Leistungsverfahren soll keine neue Software beschafft, sondern die vorhandene weiterentwickelt werden. Insbesondere kann mit der Transformation der Systeme ISAP MV und ISAP LG nach ISAP 2 ein schrittweiser Prozess der Ablösung von Programmbestandteilen im laufenden Bewirtschaftungsverfahren umgesetzt werden, sodass hier ein geringes Ausfallrisiko besteht. Eine Systemumstellung durch den aktuellen Entwicklungs- und Wartungsvertragspartner bewirkt im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand). Ein Systemausfall muss mit Hinblick auf die teilweise fristgebundenen Zahlungs- und Abrechnungsverpflichtungen unbedingt vermieden werden. Abweichung vom Grundsatz der Losbildung: Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Leistung wird vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV vergeben. Es liegt sowohl ein rechtmäßiges Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist aus diesem Grund nicht zielführend. Insofern erfolgt im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in Lose.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
interone, Düsseldorf1

Auftraggeber

Name
Landesamt für Gesundheit und Soziales; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Anschrift
Friedrich-Engels-Platz 5 - 8, 18055 Rostock
Kontakt
vergabe-vertragswesen@lagus.mv-regierung.de

Bei uns erfasst

1Bekanntmachungen
1Zuschlagsmeldungen

Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 720 (IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung) in Mecklenburg-Vorpommern. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

28vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (33 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 4 Meldungen plausibel angegeben

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Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung f1e98c08-613a-4882-92a9-5db9dcfb80bb.