Zum Inhalt
Menü
vergebenEU-weitDienstleistungen

Interkommunale Kooperation der Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), Zweckverband Ostholstein (ZVO) und Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS)

Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck · Lübeck, Schleswig-Holstein

Aktenzeichen 2022/2828veröffentlicht 23.09.2026Dienstleistungen

Frist im Verfahrenkeine Angabe

Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade

Offene Ausschreibungen derselben Leistung in Schleswig-Holstein.

Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Schleswig-Holstein (42 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
1 €
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Lübeck23552, Schleswig-Holstein
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Wird verhandelt?

Siehe Vergabeunterlagen.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 46 Tagen
  2. Heute

Beschreibung

Die Hansestadt Lübeck, der Zweckverband Ostholstein (ZVO) und der Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS) sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Hansestadt Lübeck betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL). EBL, ZVO und ZVBS haben eine öffentlich rechtliche Kooperationsvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Bioabfallentsorgung auf Grundlage des § 19a GkZ Schleswig-Holstein und des § 108 Abs. 6 Gesetz gegen GWB geschlossen.

Beschreibung des Loses

Die Hansestadt Lübeck ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) und betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung EBL. Dem ZVO ist die Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vom Kreis Ostholstein übertragen worden und er betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Dem ZVBS ist die Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Teilaufgabe "Verwertung von Bioabfällen" von den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg übertragen worden. Die EBL betreiben zur Entsorgung von Restabfall sowie Bio- und Grünabfällen unter anderem eine eigene mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage ("MBA") und eine Kompostierungsanlage (Biomassewerk). In der MBA wird der eingehende Restabfall ("Restabfalllinie") und Bioabfall ("Bioabfalllinie") jeweils getrennt voneinander durch mechanische Aufbereitung in Einzelfraktionen aufgeteilt und anschließend den jeweils angepassten Behandlungs- und Verwertungsverfahren zugeführt. Die eigenen (Bio-) Abfallmengen der EBL lasten die Anlage nicht vollständig aus. Die MBA ist nach dem gemeinsamen Verständnis von EBL, ZVO und ZVBS unter Einbeziehung weiterer Mengen dauerhaft wirtschaftlicher zu betreiben. ZVBS und der ZVO verfügen demgegenüber über keine eigene Anlage zur Behandlung von Bioabfall. Die gemeinsame Verwertung der Bioabfälle stärkt für EBL, ZVO und ZVBS die langfristige Entsorgungssicherheit und verbessert die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu einer getrennten Verwertung der Bioabfälle. EBL, ZVO und ZVBS haben daher im Rahmen einer gemeinsamen Initiative zur Wahrnehmung der ihnen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 LAbfWG obliegenden Aufgaben eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Bioabfallentsorgung auf Grundlage des § 19a GkZ Schleswig-Holstein und des § 108 Abs. 6 GWB abgeschlossen. In diesem Rahmen werden die bereits vorhandene Bioabfalllinie der MBA und das Biomassewerk zukünftig durch die EBL, den ZVO und den ZVBS gemeinsam genutzt und betrieben. Für die gemeinsame Nutzung und Betrieb der Anlage werden ZVO seine gesamten anfallenden Mengen an Bioabfall und ZVBS Teilmengen seines Bioabfalls aus der Systemabfuhr (Bioabfalltonne) jeweils in die Bioabfalllinie der MBA der EBL einbringen. Ferner verpflichten sich ZVO und ZVBS inhaltliche Beiträge, die über die bloße Kostentragung hinausgehen, zu leisten. Hierzu wird ein eigener Wirtschaftsplan für die Linie 2 der MBA und des Biomassewerkes sowie ein gemeinsames Gremium von EBL, ZVO und ZVBS geschaffen werden, welches die Entscheidungen über notwendige Ausbauten oder Ersatzinvestitionen der Anlage sowie den Betrieb der Anlage gemeinsam fällt. ZVO und der ZVBS verpflichten sich zu einer Beteiligung an den Kapitalkosten und sonstigen Kosten in einem dem Umfang der Anlagennutzung entsprechenden Umfang. Entscheidungen, die die Linie 2 der MBA oder das Biomassewerk betreffen, werden nicht mehr durch die EBL allein, sondern gemeinsam mit ZVO und ZVBS in dem hierfür eingerichteten Beirat getroffen.

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Kriterium
genannt

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Fristen für Nachprüfungsanträge
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Vorliegende Vergabebekanntmachung ist eine freiwillige Ex-post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung einer behaupteten Unwirksamkeit der interkommunalen Kooperation endet 30 Kalendertage nach … ganz lesenEs gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Vorliegende Vergabebekanntmachung ist eine freiwillige Ex-post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung einer behaupteten Unwirksamkeit der interkommunalen Kooperation endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird ergänzend auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZMPC9#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Auftraggeber

Name
Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck
Anschrift
Breite Straße 62, 23552 Lübeck
Kontakt
kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung

Bei uns erfasst

1Bekanntmachungen
1Zuschlagsmeldungen

Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Für CPV 900 (Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste) in Schleswig-Holstein gibt es in den letzten 24 Monaten nur 8 Vergabemeldungen. Kennzahlen zeigen wir ab 10.

Preise und WettbewerbPremium

Ähnliche offene Ausschreibungen

Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 8d2e8ef3-f295-42f8-9d14-cde3b1629733.