Interkommunale Kooperation der Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), Zweckverband Ostholstein (ZVO) und Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS)
Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck · Lübeck, Schleswig-Holstein
Aktenzeichen 2022/2828veröffentlicht 23.09.2026Dienstleistungen
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- nein
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- Lübeck23552, Schleswig-Holstein
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- ?keine Angabe
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Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
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Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 46 Tagen
- Heute
Beschreibung
Die Hansestadt Lübeck, der Zweckverband Ostholstein (ZVO) und der Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS) sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Hansestadt Lübeck betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL). EBL, ZVO und ZVBS haben eine öffentlich rechtliche Kooperationsvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Bioabfallentsorgung auf Grundlage des § 19a GkZ Schleswig-Holstein und des § 108 Abs. 6 Gesetz gegen GWB geschlossen.
Beschreibung des Loses
Die Hansestadt Lübeck ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) und betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung EBL. Dem ZVO ist die Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vom Kreis Ostholstein übertragen worden und er betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Dem ZVBS ist die Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Teilaufgabe "Verwertung von Bioabfällen" von den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg übertragen worden. Die EBL betreiben zur Entsorgung von Restabfall sowie Bio- und Grünabfällen unter anderem eine eigene mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage ("MBA") und eine Kompostierungsanlage (Biomassewerk). In der MBA wird der eingehende Restabfall ("Restabfalllinie") und Bioabfall ("Bioabfalllinie") jeweils getrennt voneinander durch mechanische Aufbereitung in Einzelfraktionen aufgeteilt und anschließend den jeweils angepassten Behandlungs- und Verwertungsverfahren zugeführt. Die eigenen (Bio-) Abfallmengen der EBL lasten die Anlage nicht vollständig aus. Die MBA ist nach dem gemeinsamen Verständnis von EBL, ZVO und ZVBS unter Einbeziehung weiterer Mengen dauerhaft wirtschaftlicher zu betreiben. ZVBS und der ZVO verfügen demgegenüber über keine eigene Anlage zur Behandlung von Bioabfall. Die gemeinsame Verwertung der Bioabfälle stärkt für EBL, ZVO und ZVBS die langfristige Entsorgungssicherheit und verbessert die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu einer getrennten Verwertung der Bioabfälle. EBL, ZVO und ZVBS haben daher im Rahmen einer gemeinsamen Initiative zur Wahrnehmung der ihnen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 LAbfWG obliegenden Aufgaben eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich der Bioabfallentsorgung auf Grundlage des § 19a GkZ Schleswig-Holstein und des § 108 Abs. 6 GWB abgeschlossen. In diesem Rahmen werden die bereits vorhandene Bioabfalllinie der MBA und das Biomassewerk zukünftig durch die EBL, den ZVO und den ZVBS gemeinsam genutzt und betrieben. Für die gemeinsame Nutzung und Betrieb der Anlage werden ZVO seine gesamten anfallenden Mengen an Bioabfall und ZVBS Teilmengen seines Bioabfalls aus der Systemabfuhr (Bioabfalltonne) jeweils in die Bioabfalllinie der MBA der EBL einbringen. Ferner verpflichten sich ZVO und ZVBS inhaltliche Beiträge, die über die bloße Kostentragung hinausgehen, zu leisten. Hierzu wird ein eigener Wirtschaftsplan für die Linie 2 der MBA und des Biomassewerkes sowie ein gemeinsames Gremium von EBL, ZVO und ZVBS geschaffen werden, welches die Entscheidungen über notwendige Ausbauten oder Ersatzinvestitionen der Anlage sowie den Betrieb der Anlage gemeinsam fällt. ZVO und der ZVBS verpflichten sich zu einer Beteiligung an den Kapitalkosten und sonstigen Kosten in einem dem Umfang der Anlagennutzung entsprechenden Umfang. Entscheidungen, die die Linie 2 der MBA oder das Biomassewerk betreffen, werden nicht mehr durch die EBL allein, sondern gemeinsam mit ZVO und ZVBS in dem hierfür eingerichteten Beirat getroffen.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Kriterium
- genannt
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Vorliegende Vergabebekanntmachung ist eine freiwillige Ex-post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung einer behaupteten Unwirksamkeit der interkommunalen Kooperation endet 30 Kalendertage nach … ganz lesenkürzer
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Vorliegende Vergabebekanntmachung ist eine freiwillige Ex-post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung einer behaupteten Unwirksamkeit der interkommunalen Kooperation endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird ergänzend auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- #Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZMPC9#
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Zuschlag an | Angebote |
|---|---|
| Zweckverband Ostholstein Körperschaft öffentlichen Rechts, Sierksdorf; Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein, Elmenhorst | – |
Auftraggeber
- Name
- Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck
- Anschrift
- Breite Straße 62, 23552 Lübeck
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
Bei uns erfasst
Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 8d2e8ef3-f295-42f8-9d14-cde3b1629733.