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Frist abgelaufennational

Insektenfallen: Definition und Naturschutzfachlicher Regelungsbedarf

Bundesamt für Naturschutz · Bonn

Aktenzeichen Z3-52602-2025-K-14veröffentlicht 05.08.2025Öffentliche Ausschreibung

Angebotsfristseit 431 Tagen abgelaufen

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

Auf einen Blick

Art des Auftrags
keine Angabe
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Bonn
Einreichung
elektronisch: Zulässigevergabe-online.de
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Obergrenze: Nationales Verfahren: Der Gesamtwert liegt unter dem jeweiligen EU-Schwellenwert (216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen). Ausnahme: kleine Lose eines EU-weiten Auftrags.

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 15 Monaten
  2. Fragen bis 10:00 Uhr
    vor 14 Monaten
  3. Angebotsfrist 10:00 Uhr
    über evergabe-online.de
    vor 14 Monaten
  4. Heute

Beschreibung

Am 01.03.2022 sind Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten, die im Zuge des sog. Insektenschutzgesetzes verabschiedet worden sind. Unter anderen, wurde in einem neuen § 54 Abs. 6a BNatSchG eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten des Bundesumweltministeriums ergänzt. Danach kann die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume per Rechtsverordnung beschränkt oder verboten werden. Konkret lautet § 54 Abs. 6a BNatSchG: „(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwendung von Insektenfallen außerhalb geschlossener Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsver-ordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, 2. die Voraussetzungen, unter denen behördliche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, 3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für diejenigen, die Insektenfallen zum Verkauf anbieten.“ Der Begriff der Insektenfallen wird dabei nicht im Gesetz definiert. Dieser Begriff muss inhaltlich nach Funktionsweise und Anwendung fachlich definiert werden. Laut der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff sowohl solche Fallen, mit denen Insekten lebendig eingefangen werden (Lebendfallen), als auch solche, durch welche Insekten getötet werden. Als Beispiel werden die sog. „Insektenvernichterlampen“, bei denen Insekten mittels künstlicher Lichtquellen angelockt werden, sowie die in der Pferdehaltung gebräuchlichen Bremsenfallen genannt (siehe BR-Drs. 150/21, S. 27 f.). In der beispielhaften Aufzählung der Gesetzesbegründung fehlen bedeutsame Fallen aus dem privaten Bereich, etwa mit Ködern oder Pheromonen ausgestattete Fallen aus dem Agrar- und Forstsektor (z.B. gegen Kirschfliegen, Asiatische Hornissen und Borkenkäfer). Die in § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG genannten Ausnahmemöglichkeiten sollen laut der Gesetzesbegründung insbesondere für wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen vorgesehen werden. Hierzu zählen u.a. der Einsatz von Malaisefallen, Emergenzfallen, Bodenfallen, Lichtfangvorrichtungen und ggf. Kescherfänge im Rahmen von Monitoringaufgaben und wissenschaftlichen Untersuchungen. Aber auch andere Gründe, wie etwa wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder gesellschaftlicher Art, können allgemeine Ausnahmen bzw. behördliche Einzelfallausnahmen rechtfertigen. Die Hinweispflichten für den Verkauf von Insektenfallen nach § 56 Abs. 6a S. 2 Nr. 3 BNatSchG dienen dem Zweck, über die Grenzen des Gebrauchs zu informieren (BR-Drs. 150/21, S. 28). Etwa verbleibt ein Anwendungsbereich für die Anwendung von Insektenfallen innerhalb geschlossener Räume, weil sich die Ermächtigungsgrundlage nur auf Bereiche außerhalb geschlossener Räume bezieht. Hierbei muss die Abgrenzung bspw. mit Blick auf Ställe und offene Verkaufsräume definiert werden. Die hier ausgeschriebene Leistung bezieht sich auf die vollständige Erhebung und Dokumentierung sämtlicher Informationen zu Insektenfallen, deren Anwendung sowie deren Auswirkungen. Darauf aufbauend, wird für alle festgestellten Insektenfallen fachlich begründet, ob sie außer-halb geschlossener Räume angewendet werden können, nur beschränkt angewendet oder verboten werden sollen. In diesem Kontext werden Ausnahmen klar definiert und erläutert. Schließlich wird, für den Handel der Insektenfallen, die entsprechenden insbesondere an Hersteller/Verkäufer gerichteten Hinweispflichten für die verschiedenen Insektenfallentypen formuliert, die über die Grenzen des Gebrauchs informieren (z.B. nach Funktionsweise und Anwendung). Insgesamt sind also die fachlichen Grundlagen zu liefern, auf deren Basis die oben dargestellte Rechtsverordnung erlassen werden kann.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 37ad9eb1-e975-474d-93d0-30b3ab449429.