Heimische Baumarten nach der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
Bundesamt für Naturschutz · Bonn
Aktenzeichen Z3-53202-2025-G-1veröffentlicht 06.01.2025Öffentliche Ausschreibung
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Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.
Obergrenze: Nationales Verfahren: Der Gesamtwert liegt unter dem jeweiligen EU-Schwellenwert (216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen). Ausnahme: kleine Lose eines EU-weiten Auftrags.
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Veröffentlichungvor 22 Monaten
- Fragen bis 10:00 Uhrvor 21 Monaten
- Angebotsfrist 10:00 Uhrvor 21 Monatenüber evergabe-online.de
- Heute
Beschreibung
Der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die nicht nachhaltige Nutzung natürli-cher Ressourcen zählen zu den größten Bedrohungen für die Umwelt, Gesellschaft und Wirt-schaft der Länder in der Europäischen Union (EU) in den kommenden Jahrzehnten. Bisherige Anstrengungen konnten den Verlust von Lebensraumtypen und Biodiversität nicht stoppen. Selbst von geschützten Lebensräumen waren 2018 EU-weit 81 % in einem schlechten Zustand. Deshalb ist es notwendig, neue Ansätze zu verfolgen, die es ermöglichen, unsere Le-bensgrundlagen wirksam zu sichern. Mit der „Verordnung (EU) 2014/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni über die Wiederherstellung der Natur“ (W-VO), die am 18. August 2024 in Kraft getreten ist, steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitglied-staaten dazu verpflichtet, geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und darüber hinaus eine Trendumkehr zu erreichen. Dafür gibt die W-VO klare Ziele und Fristen vor. Übergeordnetes Zeil der W-VO ist die Wiederherstellung von Ökosystemen in der EU, um den anhaltenden Verlust von Biodiversität zu stoppen und eine Trendumkehr zu bewirken. Dafür sol-len bis 2030 auf mindestens 20 % der Land- und 20 % der Meeresfläche der EU wirkungsvolle Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Bis 2050 sollen diese Maßnahmen auf alle Ökosysteme, die einer Wiederherstellung bedürfen, ausgeweitet werden. Für Waldökosysteme werden in der W-VO Indikatoren für den Erfolg von Wiederherstellungs-maßnahmen festgelegt. Dazu gehören beispielsweise der Totholzanteil und der Waldvogelindex, aber auch der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten. Eine heimische Baum-art wird definiert als „eine Baumart, die in ihrem natürlichen früheren oder derzeitigen Verbrei-tungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt, d.h. in dem Verbreitungsge-biet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte“. Diese Definition ist nicht ohne weiteres eindeutig auszulegen. Das Wissen darüber, welche Baumarten genau darunterfallen, ist von unmittelbarer Bedeutung für nachhaltige Wiederher-stellungsmaßnahmen und für eine reibungslose Zusammenarbeit mit Stakeholdern. Das Ziel des Gutachtens ist es daher, zu prüfen und begründet darzustellen, welche Baumarten nach der De-finition der W-VO in Deutschland als heimisch gelten.
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung f796d178-8123-4aee-b8d4-89b4da4c533e.