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vergebenEU-weitDienstleistungen

Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder A.ö.R. · Halle, Sachsen-Anhalt

Aktenzeichen B-083-2023veröffentlicht 14.02.2024DienstleistungenOffenes Verfahren

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
2 Jahre19.12.2023 – 19.12.2025
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Halle06108, Halle (Saale), Sachsen-Anhalt
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 40 %, Leistung und Qualität 60 %.

  • Qualität 60%60 %
  • Preis 40%40 %

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Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 6,7 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−3,6 Punkte
25 % teurer−8 Punkte
50 % teurer−13,3 Punkte
100 % teurer−20 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 19.12.2025
    vor 35 Monaten
  2. Veröffentlichung
    vor 33 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) steht Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und Internet nicht mehr unter einem Erlaubnisvorbehalt, sondern Inhaber einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Glücksspielen dürfen im Rahmen des differenzierten Modells des § 5 GlüStV 2021 werben und Sponsoring betreiben. In den Veranstalter- bzw. Vermittlererlaubnissen sind nunmehr Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel festzulegen. Hierzu wurden für verschiedene Glücksspielangebote Musternebenbestimmungen zur Werbung entwickelt und veröffentlicht. Mit der zugelassenen Werbung wird das Ziel der Kanalisierung und der Schwarzmarktbekämpfung gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 verfolgt: Die vorhandene Nachfrage nach Glücksspielen soll in den durch Regulierungsvorgaben, Produktrestriktionen etc. weniger gefährlichen erlaubten Markt gelenkt werden. Dabei soll die Werbung eine zusätzliche Nachfrage nach Glücksspielen so wenig wie möglich auslösen, also an sich nicht zum Entstehen von Glücksspielsucht beitragen, sondern es sollen möglichst nur Personen angesprochen werden, die bereits spielwillig sind. Berührungspunkte vulnerabler Zielgruppen mit Werbung und unrichtige Vorstellungen von Glücksspielen bei den Empfängern der Werbung sollen nach Möglichkeit verhindert werden. Diesen Zielkonflikt zwischen Kanalisierung/Schwarzmarktbekämpfung einerseits und Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutz andererseits will der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in einen Ausgleich bringen. Auch vor dem Hintergrund der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erstmals erlaubnisfähigen gefährlichen Online-Glücksspiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele) sieht § 5 GlüStV 2021 in den Absätzen 1 bis 7 unterschiedliche Regelungen zu den Werbemitteln, zur Ausgestaltung der Werbung bis hin zu Verboten einzelner Werbemaß-nahmen vor. Hierbei wird z.T. eine Unterscheidung nach der Glücksspielart vorgenommen, dem Grundsatz folgend, dass mit zunehmender Gefährlichkeit strengere Restriktionen ein-hergehen (z.B. Werbeverbot im Fernsehen und Internet zwischen 6 und 21 Uhr für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online Casinospiele, Verbot der Werbung für Sportwetten auf ein Sportereignis vor oder während der Live-Übertragung dieses Sportereignisses auf dem übertragenden Kanal; Verbot der Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern oder Funktionären). Als Generalklauseln bestimmen § 5 Absatz 2 S. 1 und 2 GlüStV 2021, dass Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel den Zielen des § 1, z.B. dem Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutz, nicht zuwiderlaufen und dass die Werbung nicht übermäßig sein darf. In einer Studie ist zu untersuchen, ob es mit der bestehenden Werberegulierung gelingt, den oben angeführten Zielkonflikt in Ausgleich zu bringen. Hierbei sollen insbesondere die Auswirkungen von Glücksspielwerbung auf die Empfänger der Werbung evaluiert werden. Hier sind insbesondere vulnerable Personen, wie z.B. Minderjährige, Spielsuchtgefährdete und Spiel-süchtige, Personen mit Migrationshintergrund sowie Personen mit niedrigeren sozioökonomischen Status in den Blick zu nehmen. Erforderlich ist zum einen eine detaillierte Werbewirkungsanalyse nach aktuellen wissenschaftlichen Standards, zum anderen aber auch eine Auswertung, ob sich die Einstellung der Empfänger von Werbung zu den beworbenen Glücksspielen nicht nur durch die Ausgestaltung einzelner Werbemaßnahmen, sondern auch durch deren Gesamtausmaß ändert (z.B. Werbevolumen innerhalb eines Glücksspielsegments, Sponsoring im Profisport etc.). Hier sind auch Minderjährige in die Untersuchung mit einzubeziehen, die aufgrund von Zugangsbeschränkungen (noch) an der Teilnahme an Glücksspielen gehindert sein mögen, unter Umständen aber durch Werbung angereizt wer-den und einen Spielentschluss für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres fassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu untersuchen, ob durch die Werbung die unerlaubte Teilnahme von Minderjährigen gefördert wird, z.B. auf illegalen online Glücksspielseiten mit mangelhafter Alterskontrolle.

Es sind Aussagen darüber zu treffen, welche Werberegelungen im Hinblick auf die Ziele der Kanalisierung/Schwarzmarktbekämpfung und des Gesundheits-, Jugend- und Spielerschutzes (besonders) wirksam, nicht zureichend und/oder veränderungsbedürftig erscheinen bzw. ob und in welchen Bereichen weiterer Regulierungsbedarf gesehen wird. Aufgrund des besonderen Suchtgefährdungspotenzials und der neuen Regulierung von Sportwetten, virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen ist die Studie auf die Untersuchung der Wirkung von Werbung und der entsprechenden Regulierung für diese Glücksspielsegmente im Fernsehen und im Internet (und hier vor allem im Bereich Social Media) sowie durch Sponsoring-Aktivitäten zu beschränken. (Wegen der deutlich niedrigeren Wiederholungs- bzw. Spielfrequenz sollen Lotterien bewusst außen vor bleiben.) Zudem ist aufgrund des - auch international - zunehmenden Phänomens des „Newsjacking“ (also der Einfügung von Unternehmen in eine Nachricht für eine bestmögliche Präsenz) „werbende Berichterstattung“ über Glücksspiele in redaktionellen Teilen von Medien in den Blick zu nehmen und auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen des GlüStV 2021 zu untersuchen.

Konkrete Veränderungsvorschläge sind zu begründen.

Bedingungen

Zuschlag2 von 2 angegeben

Qualität 60%60 %
Preis 40%40 %
Qualität
Qualität 60%60
Preis
Preis 40%40

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang3 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
19.12.2023
Vertragsende
19.12.2025
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz2 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 06112 Halle (Saale)
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
eye square GmbH, Berlin–

AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers

Name
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder A.ö.R.
Anschrift
Hansering 15, 06108 Halle
Kontakt
beschaffungen@gluecksspiel-behoerde.de

Bei uns erfasst

2Bekanntmachungen
1Zuschlagsmeldungen

Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Für CPV 730 (Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung) in Sachsen-Anhalt gibt es in den letzten 24 Monaten nur 2 Vergabemeldungen. Kennzahlen zeigen wir ab 10.

Preise und WettbewerbPremium

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 018da6b3-4000-4ec2-bfe4-fc4d2bd63567.