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FE 82.0828/2023 - "Evaluierung vorhandener und Entwicklung zukünftiger Vorschriften für bestimmte Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen"

Bundesanstalt für Straßenwesen · Bergisch Gladbach, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen Z2mg-FE 82.0828/2023veröffentlicht 27.11.2024DienstleistungenOffenes Verfahren

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
462 Tsd. €
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Offenes VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

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Wird verhandelt?

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Wertung laut Bekanntmachung: Preis 50 %, Leistung und Qualität 50 %.

  • Qualität50 %
  • Preis50 %

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Das kostet etwa 8,3 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−4,5 Punkte
25 % teurer−10 Punkte
50 % teurer−16,7 Punkte
100 % teurer−25 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 23 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Problem/ Ausgangslage: Scheinwerfer in Kraftfahrzeugen unterliegen im Allgemeinen internationalen Vorschriften, deren technische Rahmenbedingungen in den UNECE Regelungen festgelegt sind. Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht werden im Genehmigungsverfahren einzeln im Messlabor auf einem Prüfstand bezüglich ihrer Lichtwerte vermessen und dann entsprechend den vorgeschriebenen Anbaubedingungen am Fahrzeug angebaut. Es gibt verschiedene Scheinwerferaufbauarten mit unterschiedlichen Leuchtquellen. Im Allgemeinen findet bei den im Fahrzeug verbauten Scheinwerfern keine dynamische Nachregelung der Hell-Dunkel-Grenze in den verschiedenen Fahrzuständen des Fahrzeugs statt. Eine kurzzeitige Blendung des Gegenverkehrs durch Fahrbahnunebenheiten oder Kurvenfahrt ist daher bei allen Scheinwerferarten immer möglich. Für diesen Fall steht die Frage im Raum, ob die immer mehr verbauten LED-Scheinwerfer mehr blenden und irritieren als die bisherigen Scheinwerfer mit Glühlampen oder Gasentladungs-lampen. Warnleuchten werden im Genehmigungsverfahren jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl, die maximale Gesamtleistung, die Schaltung sowie die Anbauhöhe von Warnleuchten. Dies führt inzwischen besonders bei blauen Warnleuchten zu einer subjektiv wahrgenommenen „Übersignalisierung“ vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele Leuchten in alle Richtungen mit teilweise zwei oder mehr Systemen im selben Abstrahlbereich. Auch wenn die verbauten Warnleuchten intermittierend betrieben werden, ist durch deren Vielzahl eine quasikontinuierliche Lichtabstrahlung vorhanden. Dies kann auch zu einer möglichen Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer in ihrem Verhalten führen. Ziel/ Nutzen: Im Rahmen des Projekts ist eine Zusammenstellung der aktuell verbauten Technologien in modernen Kraftfahrzeugscheinwerfern, den zugehörigen gesetzlichen Anforderungen und möglichen Blend- und Schädigungsmechanismen und -grenzwerten für das menschliche Auge durchzuführen. Hierbei sind insbesondere unter Worst-Case Bedingungen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte der OstrV- bzw. der Richtlinie 2006/25/EG zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen. Bei möglichen Überschreitungen sind photometrische, produktspezifische sichere Größen zu definieren. Daraus sind dann mögliche photometrische Grenzwerte und Änderungsvorschläge für die bestehenden UNECE Regelungen für Kraftfahrzeugscheinwerfer zu erarbeiten, um für zukünftige Scheinwerferentwicklungen die Problematik zu entschärfen. Hier sind Möglichkeiten wie beispielsweise Vorschriften für maximale Leuchtdichten bzw. Mindestflächen für den Lichtaustritt für Abblendlicht und Fernlicht, eventuell frequenzabhängige Lichtgrenzwerte oder die Notwendigkeit von Änderungen der Lichtfarbe zu betrachten und entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten und wissenschaftlich zu begründen. Zur Vermeidung der beschriebenen Probleme bei Warnleuchten sind genauere Vorschriften zur höchstzulässigen Anzahl, zu Wirkrichtungen von Warnleuchten und zu zulässigen Schaltungen in der StVZO erforderlich, um die gewünschte Warnwirkung ohne eine gleichzeitige Übersignalisierung zu erhalten. Ein vom BMDV vorgestellter Ent¬wurf der Richtlinie „Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 StVZO: Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit“ ist im Rahmen des Projektes zu evaluieren. Bezüglich der Blendungsgrenz¬werte sollen anwendungsbezogene, physiologische und psychologische Grenzwerte in Anlehnung an Forschungen der BAuA definiert werden. Hierbei sind insbesondere zeitlich, orts- und geschwindigkeitsabhängig bedingte Einflüsse zu berücksichtigen.

Bedingungen

Zuschlag2 von 2 angegeben

Qualität50 %
Preis50 %
Qualität
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien, Zuschlagsbedingungen, Bewertungs- und Auswahlmethode: siehe Teilnahmebedingungen, Nr. 8.
Preis
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterien, Zuschlagsbedingungen, Bewertungs- und Auswahlmethode: siehe Teilnahmebedingungen, Nr. 8.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen: - Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes. - Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB: Späteste … ganz lesenFür die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen: - Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes. - Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB: Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber. - Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung: Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
ADAC e. V., München–

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 730 (Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

261vergebene Aufträge
3Angebote je Los im Median (54 Lose mit Angabe)
288.600 €Zuschlagswert im Median
179.803 € – 637.356 €mittlere Hälfte, 159 Werte

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Preise und WettbewerbPremium

Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung (diese Seite)
  2. BekanntmachungFrist 12.06.2024

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung f64daffa-ad96-41ae-bfe8-b966c2fcf5a6.