Ersatzbeschaffung von PNA-Geräten (mit Zubehör) und Implementierung in die bestehende Infrastruktur sowie Abschluss eines Wartungs- und Instandhaltungsvertrages für die Justizvollzugsanstalt München
Zentrale Vergabestelle des bayerischen Justizvollzugs · Niederschönenfeld, Bayern
Aktenzeichen 2025SGI000021veröffentlicht 24.03.2026LieferleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
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Alle Ausschreibungen: Lieferleistungen in Bayern (431 offen)
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Lieferleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Niederschönenfeld86694, Landkreis Donau-Ries, Bayern
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
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Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (17 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
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Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 7 Monaten
- Heute
Beschreibung
In der Justizvollzugsanstalt (JVA) München wird eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) des Herstellers "Funktel" betrieben. Die Anlage ist eine Teilkomponente einer umfangreichen technischen Sicherheitsinfrastruktur und innerhalb dieser mit anderen Komponenten verknüpft.
Die PNA ist für die Sicherheit von übergeordneter Bedeutung und dient insbesondere der Alarmierung in Notsituationen und der schnellstmöglichen Unterstützung von Personen. Die mobilen PNA-Handgeräte, die über das Ortungssystem lokalisiert werden können, sind bei Alarm- und Notlagen essenziell. Besonders wichtig sind die aktiven und passiven Möglichkeiten der Alarmauslösung. Da es auch um den Schutz von Leib und Leben geht, ist eine permanente Systemverfügbarkeit unabdingbar. Zusätzlich werden über die mobilen Geräte andere Alarme (z.B. Brandalarme) weitergegeben. Auch diese und gegebenenfalls weitere Sicherheitsfunktionen müssen gewährleistet sein.
Die JVA München beabsichtigt den Austausch von 500 Handgeräten (davon 20 für den Einsatz in Gefahrenbereichen, z.B. Bereichen mit entzündlichen Gefahrenstoffen) inkl. Zubehör wie Akkus, Micro SD Karten, Antennen, Ledertragetaschen, Gruppenladegeräte, Konsolen, Racks, Stromversorgungseinheiten, verbunden mit sämtlichen erforderlichen Leistungen zur betriebsbereiten Implementierung der Geräte in die vorhandene, umfangreiche technische Sicherheitsarchitektur. Die Leistungsausführung umfasst als komplexen Teil die vollständige Integration in den Bestand und muss Schnittstellen und Funktionalitäten berücksichtigen, darf den aktuellen Betrieb in keiner Weise einschränken und muss die volle Funktionsfähigkeit des eingerichteten Gesamtsystems gewährleisten, insbesondere: - Migration in das bestehende Gefahrenmanagement der Anstalt (Hersteller PKE AVAsys) - Einbindung der bestehenden Brandmeldeanlage (Esser) - Vernetzung im Umfang des Bestandes und Einhaltung der behördlichen Anforderungen bezüglich Brandmeldeanlage (Esser), Gefahrenmanagement (PKE), Zellenkommunikationsanlage (PKE), Hausalarm (Esser), bestehende Serverumgebung (Funktel), volle Funktion mit den bestehen Ortungssendern (IOS: Funktel) - Bewegungsprofile nur nach Vorgabe und DSGVO - volle Funktion an den bestehenden Basisstationen (Funktel/Damm) - störungsfreie Integration in die bestehende BOS-Anlage bei Nutzung einer gemeinsamen Strahler-Kabelanlage - Vollständige Integration in allen Gebäuden und im Bereich der Freianlagen - Herstellung der bestehenden Handset-Funktionen
Bedingungen
Zuschlag0 von 0 angegeben
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, Maximilianstr. 39, 80539 München
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Hinsichtlich der Überprüfung des Verfahrens verweisen wir insbesondere auf §§ 135 und 160 GWB. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt … ganz lesenkürzer
Hinsichtlich der Überprüfung des Verfahrens verweisen wir insbesondere auf §§ 135 und 160 GWB. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- Auf die Bekanntmachung vom 02.03.2026 (142123-2026; OJ S 42/2026) wird ergänzend verwiesen.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Zuschlag an | Angebote |
|---|---|
| FUNKTEL GmbH, Salzgitter | 1 |
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Abteistraße 21, 86694 Niederschönenfeld
- Website
- auftraege.bayern.de
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
Bei uns erfasst
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 351 (Not- und Sicherheitsausrüstungen) in Bayern. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Lieferleistungen in Bayern (431 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- DACH Schutzbekleidung GmbH & Co.KG3 Zuschläge
- GM GmbH3 Zuschläge
- Stirner GmbH3 Zuschläge
- Avanis GmbH2 Zuschläge
- TEXPORT Handelsgesellschaft m.b.H2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung f02c0f38-d15b-4c7c-9c74-58ffb4ec8540.