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Energetische Verwertung medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (mVV)

Bundesministerium für Gesundheit · Bonn, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen JE2-04814-00/532veröffentlicht 23.08.2023DienstleistungenOffenes Verfahren

Frist im Verfahrenseit 1256 Tagen abgelaufen

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Bonn.

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
7
Verfahren
Offenes VerfahrenEU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Bonn53123, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
keine Angabe
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 89 Tage (9 Verfahren, 24 Monate).

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 39 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beabsichtigt, Dienstleistungen zur Verwertung von Gegenständen zu beschaffen. Diese Dienstleistungen werden im Wege eines europaweiten offenen Verfahrens nach VgV vergeben. Vor dem Hintergrund der sprunghaften Ausbreitung des damals neuartigen Corona-Virus SARS-COV-2 („SARS-COV-2“) Anfang 2020 in der Bundesrepublik Deutschland und weltweit hatte das BMG die Beschaffung von Medizinprodukten sowie medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (nachfolgend: Gegenstände) veranlasst. Da diese Gegenstände nicht (mehr) in Verkehr gebracht bzw. verwendet werden können, ist eine Verwertung notwendig. Hierbei ist das BMG (Auftraggeber - AG) auf Dienstleistungen der Verwertung durch externe Entsorgungsunternehmen (Auftragnehmer - AN) angewiesen.

Gegenstand nach CPV

Lose7 Lose

Alle 7 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.

Lose dieses Verfahrens
LosGegenstandLaufzeitGeschätzter Wert
1
Energetische Verwertung mVV - Lager 41239 Mönchengladbach, 44319 Dortmund, 47809 Krefeld, 53881 Euskirchen, 58454 Witten, 59192 Bergkamen

Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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2
Energetische Verwertung mVV - Lager 86156 Augsburg, 86159 Augsburg, 89081 Ulm, 74564 Crailsheim

Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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3
Energetische Verwertung mVV - Lager 54329 Konz, 54293 Trier

Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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4
Energetische Verwertung mVV - Lager 21129 Hamburg, 31139 Hildesheim, 19258 Gallin

Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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5
Energetische Verwertung mVV - Lager 48488 Emsbüren

Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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6
Energetische Verwertung mVV - Lager 01619 Zeithain (Dresden), 06116 Halle, 99428 Nohra

Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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7
Energetische Verwertung mVV - Lager 63820 Elsenfeld

Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff.

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Zuschläge

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Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 631 (Frachtumschlag, Frachtlagerung und zugehörige Dienste) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

20vergebene Aufträge
2,5Angebote je Los im Median (18 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 4 Meldungen plausibel angegeben

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung fad662c6-9f08-4f24-af0b-993891c15654.