Energetische Verwertung medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (mVV)
Bundesministerium für Gesundheit · Bonn, Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen JE2-04814-00/532veröffentlicht 23.08.2023DienstleistungenOffenes Verfahren
- Lose
- 7
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 7
- Verfahren
- Offenes VerfahrenEU-weit
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Bonn53123, Nordrhein-Westfalen
- Einreichung
- ?keine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.
Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 89 Tage (9 Verfahren, 24 Monate).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
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Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 39 Monaten
- Heute
Beschreibung
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beabsichtigt, Dienstleistungen zur Verwertung von Gegenständen zu beschaffen. Diese Dienstleistungen werden im Wege eines europaweiten offenen Verfahrens nach VgV vergeben. Vor dem Hintergrund der sprunghaften Ausbreitung des damals neuartigen Corona-Virus SARS-COV-2 („SARS-COV-2“) Anfang 2020 in der Bundesrepublik Deutschland und weltweit hatte das BMG die Beschaffung von Medizinprodukten sowie medizinischer Verbrauchs- und Versorgungsgüter (nachfolgend: Gegenstände) veranlasst. Da diese Gegenstände nicht (mehr) in Verkehr gebracht bzw. verwendet werden können, ist eine Verwertung notwendig. Hierbei ist das BMG (Auftraggeber - AG) auf Dienstleistungen der Verwertung durch externe Entsorgungsunternehmen (Auftragnehmer - AN) angewiesen.
Gegenstand nach CPV
- 63120000Lagerung und LagerhaltungHauptgegenstand
Lose7 Lose
Alle 7 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Energetische Verwertung mVV - Lager 41239 Mönchengladbach, 44319 Dortmund, 47809 Krefeld, 53881 Euskirchen, 58454 Witten, 59192 Bergkamen Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 2 | Energetische Verwertung mVV - Lager 86156 Augsburg, 86159 Augsburg, 89081 Ulm, 74564 Crailsheim Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 3 | Energetische Verwertung mVV - Lager 54329 Konz, 54293 Trier Bei den Gegenständen handelt es sich zu ca. 90% um Masken (Mund-Nasen-Schutz und partikelfiltrierende Halbmasken) und zu ca. 10% um andere persönliche Schutzausrüstung wie bspw. Einmalhandschuhe, OP-Schutzkittel und OP-Hauben. Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 4 | Energetische Verwertung mVV - Lager 21129 Hamburg, 31139 Hildesheim, 19258 Gallin Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 5 | Energetische Verwertung mVV - Lager 48488 Emsbüren Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 6 | Energetische Verwertung mVV - Lager 01619 Zeithain (Dresden), 06116 Halle, 99428 Nohra Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
| 7 | Energetische Verwertung mVV - Lager 63820 Elsenfeld Die zu verwertenden Gegenstände lagern in durch Dritte (Lagerdienstleister) bewirtschafteten Lagern auf Paletten. Die Verpackungseinheiten (Karton) sind auf den Paletten mit Folie fixiert. Der Auftragnehmer holt zu einem vereinbarten Termin die Gegenstände, in Form von ganzen Paletten, mit einem Schubbodenauflieger am Lagerstandort ab und verwertet diese anschließend ordnungsgemäß in Form einer stofflichen Verwertung, energetischen Verwertung oder Verwertung als Ersatzbrennstoff. Die Verladung der Paletten in den Schubbodenauflieger erfolgt durch den Lagerdienstleister mithilfe von Hubwagen o. ä. am Tor/der Laderampe des Lagers durch die Tür an der Rückseite des Schubbodenaufliegers. Die Gegenstände sind zum Teil in Umkartons verpackt (Versandeinheit). Je nach Hersteller sind die Waren zum Teil in weiteren Kartons (kleinste Verpackungseinheit) und ggf. auch in Plastikverpackungen verpackt. Der Auftraggeber verfügt über keine konkreten Zahlen darüber, welcher Anteil der Gegenstände wie verpackt ist. Die Verpackungen sind durch den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann von einer Trennung der Verpackung von den Gegenständen abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Insoweit ist der Auftraggeber auf die Expertise des Auftragnehmers angewiesen. Die Gegenstände müssen entweder energetisch (energetische Verwertung) oder in Form einer alternativen Verwertungsmethode (alternative Verwertung) verwertet werden. Die Wahl der konkreten Verwertungsform (energetische oder alternative Verwertung) steht dem Auftraggeber frei und wird je Verwertungsauftrag vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftraggeber garantiert keine bestimmten Mengen je Verwertungsform. Einige der Gegenstände müssen aufgrund zollrechtlicher Maßgaben, ohne den Verbleib von wirtschaftlich nutzbaren Resten, energetisch verwertet werden (zoll-konforme Verwertung). Dagegen können bei ca. 30%-50% der jeweiligen Höchstauftragsmenge die Gegenstände energetisch oder alternativ in Form von stofflicher Verwertung bzw. als Ersatzbrennstoff verwertet werden (frei wählbare Verwertung). Die stoffliche Verwertung als alternative Verwertungsform kann optional vom Auftragnehmer angeboten werden und ersetzt dann teilweise oder ganz die Verwertung als Ersatzbrennstoff. | – | – |
Zuschläge
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Art
- Zentrale Regierungsbehörde, Allgemeine öffentliche Verwaltung
- Anschrift
- 53123 Bonn
- Kontakt
- ?keine Angabe
Bei uns erfasst
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- Verwertungsdienstleistungen für persönliche Schutzausrücstung (PSA) und Medizinprodukte für den Lagerstandort Ulm28.08.2026
- Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit26.02.2026
- Unterstützung für die Onlinekommunikation25.02.2026
Mehr von Bundesministerium für Gesundheit
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 631 (Frachtumschlag, Frachtlagerung und zugehörige Dienste) in Nordrhein-Westfalen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
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Häufige Zuschlagsempfänger
- IBRo Versandservice GmbH3 Zuschläge
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- DHL Global Event Logistics GmbH2 Zuschläge
- NORDFROST GmbH & Co. KG2 Zuschläge
- Regus Bamberger Kühlhaus GmbH & Co KG2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
Verlauf des Verfahrens2 Meldungen
- Vergabebekanntmachung (diese Seite)
- BekanntmachungFrist 31.05.2023
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung fad662c6-9f08-4f24-af0b-993891c15654.