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Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz 20 in der Stadt Wolfsburg einschließlich abgehender Linienabschnitte

Stadt Wolfsburg · Wolfsburg, Niedersachsen

Aktenzeichen 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburgveröffentlicht 27.06.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
15 Jahre01.01.2026 – 31.12.2040
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbEU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Wolfsburg38440, Niedersachsen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

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Wird verhandelt?

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Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 92 Tage (67 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (129 Lose mit Angabe).

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 16 Monaten
  2. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2040
    vor 10 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: +495361 1898888, Fax: +495361 189 8605 direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Teilnetzes 20 wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP) 2020 des RGB (Kap. E 3.9) beschrieben. Dies beinhaltet Linien im Stadtbusverkehr im Gebiet der Stadt Wolfsburg einschließlich der in die Nachbargemeinde Lehre führenden Linienabschnitte und einschließlich der zum VW-Werk führenden Verkehrsdienste sowie die in die Stadt Braunschweig führende RegioBus-Linie 230. Ferner umfasst sind die zum Teilnetz gemäß NVP 2020 gehörenden bedarfsabhängigen Verkehrsangebote sowie Linienbedarfsverkehre innerhalb des von diesem Teilnetz verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebietes. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,4 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 0,06 Mio. Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsverbund Region Braunschweig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen im Bereich der Ladeinfrastruktur verpflichten, dies betrifft insbesondere die Elektrifizierung des Betriebshofs. Die Laufzeit von 15 Jahren ist daher aufgrund der Abschreibungszeit der zu tätigen Investitionen gerechtfertigt, auf das Ergänzende Dokument wird verwiesen. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370 /2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg

Beschreibung des Loses

Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) hat seine Aufgabe, als zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) öffentliche Dienstleistungsaufträge für die hier betroffenen Dienste und Gebiete vergeben zu können, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Stadt Wolfsburg übertragen. Die Stadt Wolfsburg beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Wolfsburger Verkehrs-GmbH (WVG) (Borsigstraße 28, 38446 Wolfsburg, E-Mail: info@wvg.de , Tel.: +495361 1898888, Fax: +495361 189 8605 direkt zu vergeben (Betreiber)). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Teilnetzes 20 wie im aktuellen Nahverkehrsplan (NVP) 2020 des RGB (Kap. E 3.9) beschrieben. Dies beinhaltet Linien im Stadtbusverkehr im Gebiet der Stadt Wolfsburg einschließlich der in die Nachbargemeinde Lehre führenden Linienabschnitte und einschließlich der zum VW-Werk führenden Verkehrsdienste sowie die in die Stadt Braunschweig führende RegioBus-Linie 230. Ferner umfasst sind die zum Teilnetz gemäß NVP 2020 gehörenden bedarfsabhängigen Verkehrsangebote sowie Linienbedarfsverkehre innerhalb des von diesem Teilnetz verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebietes. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,4 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 0,06 Mio. Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsverbund Region Braunschweig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen im Bereich der Ladeinfrastruktur verpflichten, dies betrifft insbesondere die Elektrifizierung des Betriebshofs. Die Laufzeit von 15 Jahren ist daher aufgrund der Abschreibungszeit der zu tätigen Investitionen gerechtfertigt, auf das Ergänzende Dokument wird verwiesen. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG. Interne Kennung: 24-0107 Direktvergabe Teilnetz 20 Wolfsburg

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.01.2026
Vertragsende
31.12.2040
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung0 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
keine Angabe

Rechtsschutz0 von 2 angegeben

Nachprüfungsstelle
keine Angabe
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
keine Angabe

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Die Wertangabe unter „6. Ergebnisse“ ist unzutreffend und beruht ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Vor dem Hintergrund von § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV sehen die Auftraggeber vorliegend von einer Wertangabe ab. Weiterhin wurde unter 5.1.13. "Zuteilung der Einnah … ganz lesenDie Wertangabe unter „6. Ergebnisse“ ist unzutreffend und beruht ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Vor dem Hintergrund von § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV sehen die Auftraggeber vorliegend von einer Wertangabe ab. Weiterhin wurde unter 5.1.13. "Zuteilung der Einnahmen" die Angabe 100 festgesetzt. Dies ist ein vorläufiger Wert. Die Einnahmen aus dem Ticketverkauf können sich nach Durchführung des Einnahme-Aufteilungsverfahrens des Verkehrsverbunds Region Braunschweig GmbH (VRB GmbH) ändern.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
Wolfsburger Verkehrs-GmbH, Wolfsburg–

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 601 (Straßentransport/-beförderung) in Niedersachsen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

102vergebene Aufträge
3Angebote je Los im Median (577 Lose mit Angabe)
482.763 €Zuschlagswert im Median
46.919 € – 2,73 Mio. €mittlere Hälfte, 18 Werte

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 1ec6fe97-8416-43d6-840b-389082c0ef92.