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Frist abgelaufennational

CO2 Bepreisung und Nachweisdokumentation in für Deutschland relevanten Drittländern

Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau

Aktenzeichen Projekt 212099, Az 10 233/00094veröffentlicht 31.08.2026Öffentliche Ausschreibung

Angebotsfristseit 40 Tagen abgelaufen

Auf einen Blick

Art des Auftrags
keine Angabe
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Dessau-Roßlau
Einreichung
elektronisch: Zulässigevergabe-online.de
Diese Bekanntmachung ist eine Kurzmeldung. Laufzeit, Lose, Eignungs- und Zuschlagskriterien stehen nur in den Unterlagen auf der Vergabeplattform.

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Alle interessierten Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben.

Wird verhandelt?

Es wird nicht verhandelt. Gewertet wird das Angebot so, wie es eingereicht wurde.

Was jetzt zu tun ist

Unterlagen auf der Vergabeplattform abrufen und das Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben.

Obergrenze: Nationales Verfahren: Der Gesamtwert liegt unter dem jeweiligen EU-Schwellenwert (216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauleistungen). Ausnahme: kleine Lose eines EU-weiten Auftrags.

Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 2 Monaten
  2. Fragen bis 14:00 Uhr
    vor 41 Tagen
  3. Angebotsfrist 14:00 Uhr
    über evergabe-online.de
    vor 41 Tagen
  4. Heute

Beschreibung

Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase für das CO2-Grenzausgleichsystems (Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches von der Europäischen Union bereits zum 1. Oktober 2023 als Übergangsphase eingeführt wurde. Bei CBAM handelt es sich um ein Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Importe bestimmter CBAM-pflichtiger Ware in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie das in der EU hergestellte Produkt. Dadurch soll Carbon Leakage verhindert werden, also dass Unternehmen aus der EU ihre Produktion in Drittländern verlegen, wo es weniger strenge Klimaregeln gibt und somit Kosten vermieden werden können. In der Regelphase gilt für zugelassene CBAM-Anmelder eine jährliche Berichtspflicht, sofern sie mehr als 50 Tonnen CBAM-relevante Waren, Strom oder Wasserstoff aus Dritt-staaten in die EU importieren. Die jährliche Berichtspflicht verbindet eine Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten für jede Tonne CO2-Äquivalente. Wurde für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen ein CO2-Preis in einem Drittland entrichtet, kann unter Umständen die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 reduziert werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Derzeit arbeitet die Europäische Kommission am Entwurf des dazugehörigen Rechtstextes, welcher die Umrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die Nachweise über die Zahlung dieses CO2-Preises sowie die Qualifikationen der unabhängigen Person und der Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Unabhängigkeit und Qualifikation regelt (Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung mit dem Titel „rules for the application of Regulation (EU) 2023/956 as regards the conversion of the carbon price paid in a third country into a corresponding reduction in the number of CBAM certificates to be surrendered, the evidence of payment oft hat coarbon price, the qualification oft he independet person and conditions to ascertain ist independence and qualifications, nachfolgend als „Carbon Price Paid“ bezeichnet) . Wenn ein Betreiber einer Anlage, die einem CO2-Bepreisungsmechanismus unterliegt, den bereits im Inland gezahlten CO2-Preis geltend machen will, so muss dieser die entsprechenden Nachweise dafür erbringen. Diese Nachweise unterliegen einem Verifizierungsprozess, den eine Prüfstelle im Rahmen einer Prüfung des gezahlten CO2-Preises vollzieht. Welche Dokumente den entrichteten CO2 Preis mit hinreichender Sicherheit belegen können, wird in diesem Rechtsakt nicht detailliert geregelt. Die Europäische Kommission hat im Rechtstext zum effektiv gezahlten CO2 Preis nicht festgelegt, welche Nachweise für die Entrichtung der CO2-Bepreisungssystematik in einem Drittland als geeignet und hinreichend sicher eingestuft werden. Dies soll daher Gegenstand dieses Gutachtens sein. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung c647a104-6db0-4363-bee9-e450bd2032bb.