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Beschaffung des BTOF-CIMS

Der Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Bereich Finanzen und Controlling, Einkaufsmanagement · Frankfurt am Main, Hessen

Aktenzeichen 9.41.16_VgV_EM21A_FB11_03_26veröffentlicht 24.04.2026LieferleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Frist im Verfahrenkeine Angabe

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung in Hessen.

Alle Ausschreibungen: Labor- und Messgeräte in Hessen (9 offen)

Geplant · Neuausschreibung möglich

Vertrag endet voraussichtlich am – Neuausschreibung möglich

in 4 Wochen · aus Vertragsdatum und Laufzeit errechnet

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Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
8 Monate
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Frankfurt am Main60323, Hessen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 93 Tage (7 Verfahren, 24 Monate).

Sie erhält im Median 2,5 Angebote je Los (20 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 6 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Im Rahmen der HALO-Großgeräteinitative hat die Deutsche Forschungsgesellschaft (DFG) Gelder für die Beschaffung eines bipolaren Chemischen Ionisationsmassenspektrometers (B4 TOF, Bipolar Time-of-Flight mass spectrometer) bewilligt. Dieses Gerät soll an der Goethe Universität für den Einsatz auf dem Forschungsflugzeug HALO des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) vorbereitet und modifiziert werden und zum ersten Mal im Rahmen der CONTANGO Kampagne im Januar/Februar 2028 auf HALO fliegen.

Beschreibung des Loses

Es ergeben sich folgende Bedarfsmerkmale für das zu beschaffende Gerät: 1. Das Gerät muss in der Lage sein, sowohl im positiven, als auch im negativen Ionenmodus zu messen, da nur so die benötigte und im Antrag der HALO-Großgeräteinitative beschriebene und bewilligte breite Abdeckung von verschiedenen Molekülklassen gewährleistet ist. 2. Das Gerät muss in der Lage sein, "quasi-instantan", d.h. im Sub-Sekunden Bereich, zwischen positivem und negativem Messmodus hin- und her zuschalten. Diese im Antrag der HALO-Großgeräteinitative beschriebene Eigenschaft ist nötig, um den Verlust der Messzeit durch Umschaltprozesse zu minimieren. Bei signifikanter Umschaltzeit (>1 s) würde zudem das Forschungsflugzeug HALO aufgrund seiner Geschwindigkeit schon eine deutlich andere Position haben und Messwerte wären u.U. nicht mehr direkt vergleichbar. 3. Das Gerät muss in der Lage sein, Benzol+ und Bromid- Reagenzionen zu verwenden, um das im Antrag beschriebene Spektrum an Molekülen messtechnisch abzudecken. 4. Die Messung gasförmiger Schwefelsäure (H2SO4), Salpetersäure (HNO3) und hochoxygenierten organischen Verbindungen (HOMs) als wichtige Vorläuferstoffe für Aerosolneubildung muss möglich sein. 5. Der positive und negative Messmodus muss in die Datenerfassungssoftware integriert sein. 6. Das Gerät muss in der Lage sein, innerhalb von 4 Stunden von stromlosen Zustand einen messbereiten Zustand zu erreichen, da dies die Stromverfügbarkeit für Geräte auf HALO vor dem Abflug ist. 7. Das Gerät muss eine Massenauflösung von mindestens 10.000 haben.

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis100 %
Preis
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang2 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Dauer
8 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt
Fristen für Nachprüfungsanträge
Es wird auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne … ganz lesenEs wird auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2,, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
Die Veröffentlichung des Preises würde den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden, da ein Rückschluss auf die Kalkulation des obsiegenden Bieters durch die Veröffentlichung des Gesamtauftragswertes möglich ist, wodurch dieser im Markt Wettbewerbsnachteile erleiden könnte, … ganz lesenDie Veröffentlichung des Preises würde den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden, da ein Rückschluss auf die Kalkulation des obsiegenden Bieters durch die Veröffentlichung des Gesamtauftragswertes möglich ist, wodurch dieser im Markt Wettbewerbsnachteile erleiden könnte, insbesondere weil es sich um ein Forschungsgerät handelt und der Markt insoweit begrenzt ist. Da systemseitig eine Angabe vorzunehmen ist, wurde EUR 1,00 eingetragen bzw. als Auftragswert angegeben.
Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4YMYMAEF#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
Aerodyne Research, Inc, Billercia1

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 380 (Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)) in Hessen. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

61vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (47 Lose mit Angabe)
335.152 €Zuschlagswert im Median
237.320 € – 506.832 €mittlere Hälfte, 14 Werte

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Preise und WettbewerbPremium

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung b49097ce-dba5-4fbc-a867-76ac9684b775.