Bekanntmachung Auftragsänderung gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 GWB - Aufstellen von Zweitmonitoren
kubus IT GbR · Bayreuth, Bayern
Aktenzeichen 24-082veröffentlicht 21.08.2024DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Geschätzter Wert
- 817 Tsd. €
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 817 Tsd. €
- Laufzeit
- ?keine Angabe
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Nur Unternehmen, die die Vergabestelle direkt auffordert, geben ein Angebot ab.
Über Inhalt und Preis kann verhandelt werden, der Zuschlag ist aber oft auch ohne Verhandlung möglich.
Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.
Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 27 Monaten
- Heute
Beschreibung
Die AOK Bayern plant die zusätzliche Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem Zweitmonitor im Kalenderjahr 2024. Das betrifft ca. 5000 Arbeitsplätze an allen Standorten der AOK Bayern. Es handelt es sich um eine Änderung des öffentlichen Auftrags gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB und diese Änderung kann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens vergeben werden. Das Aufstellen der Monitore war nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Die aufzustellenden Monitore sind schon vorrätig und es würden auch dann Kosten anfallen, wenn ein anderer Dienstleiter zur Umsetzung beauftragt werden würde. Folgende Tätigkeiten müssen zwingend vom bisherigen Dienstleister übernommen werden: - Auftragsübermittlung durch den Auftraggeber - Auftragsanlage je Monitor im SAP-System durch den bisherigen Auftragnehmer - Abstimmung Auftragsübernahme mit dem anderen Dienstleister - Einsatzplanung durch den Servicedesk für den Versand (Abstimmung Liefertermine) - Kommissionierung, Verpackung und Versand der entsprechenden Ware - Eventuelle Rücksendung der Hardware und Wiederaufbereitung für die neue Ausbringung - Aktualisierung der Inventurdaten nach Fertigstellung und Übertrag in die CMDB des Auftraggebers - Übernahme Gesamtverantwortung für die Inventurdaten je Arbeitsplatz Die Kosten dafür würden sich je Arbeitsplatz auf ca. 53 EUR belaufen. Bei den geplanten 5000 Arbeitsplätzen wären das 265.000,00 EUR nur für die Bereitstellung der Monitore durch den bisherigen Auftragnehmer. Der Preis wird durch die Änderung auch um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht. Die Vertragssumme beläuft sich auf ca. 2,5 Mio EUR jährlich, bei einer Laufzeit von 5 Jahren also ca. 12,5 Mio EUR. Der Wert der Auftragsänderung liegt bei 816.863,60 EUR, das sind ca. 6,53 % der Vertragssumme. Zuvor wurden keine Auftragsänderungen vorgenommen Der Auftrag wurde vergeben an: Ratiodata SE Gustav-Stresemann-Weg 29 48155 Münster Sitz der Gesellschaft 60528 Frankfurt am Main Bei dem Auftragnehmer handelt es sich um kein KMU. Da für die Bekanntmachung einer Auftragsänderung gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 GWB kein spezielles Formular zur Verfügung steht, wird hier auf das Formular zur allgemeinen Auftragsbekanntmachung zurückgegriffen.
Gegenstand nach CPV
- 51611100HardwareinstallationHauptgegenstand
Bedingungen
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- genannt
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang1 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von V … ganz lesenkürzer
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YHG9S
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Zuschläge
| Zuschlag an | Angebote |
|---|---|
| Ratiodata SE, Münster | 1 |
AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers
- Name
- kubus IT GbR
- Anschrift
- 95444 Bayreuth
- Kontakt
- vergabestelle1@
by.aok.de
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Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung a620f762-cf9e-44ef-a56b-4032166707eb.