Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende
Landkreis Tuttlingen · Tuttlingen, Baden-Württemberg
Aktenzeichen 2025-08-21veröffentlicht 21.08.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Laufzeit
- 30 Jahre
- bis zu 1 Verlängerung
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
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- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 30 Jahrebis zu 1 Verlängerung
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Tuttlingen78532, Landkreis Tuttlingen, Baden-Württemberg
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
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Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 15 Monaten
- Heute
Beschreibung
Der Landkreis Tuttlingen plant den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück seinem Eigentum zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende.
Beschreibung des Loses
Der Landkreis Tuttlingen beabsichtigt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück in Tuttlingen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW). Die GSW möchte auf diesem Grundstück ein nach sozialem Wohnbaurecht gefördertes Apartmenthaus für Auszubildende und Studierende realisieren. Der Landkreis stellt für die Realisierung des Projekts ein geeignetes Grundstück (Altes Landratsamt, Alleenstraße in Tuttlingen) baureif zur Verfügung. Er stellt keine Anforderungen an die Konzeption und Errichtung des Apartmenthauses. Die GSW plant das Förderprogramm "Wohnheimplätze für Auszubildende" im Rahmen der Initiative "Junges Wohnen" des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) in Anspruch zu nehmen. Der Landkreis Tuttlingen ist bereit, anteilig oder vollständig auf den ortsüblichen Erbbaupachtzins zu verzichten (ggf. auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung der GSW). Der Landkreis Tuttlingen beabsichtigt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück in Tuttlingen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW). Die GSW möchte auf diesem Grundstück ein nach sozialem Wohnbaurecht gefördertes Apartmenthaus für Auszubildende und Studierende realisieren. Der Landkreis stellt für die Realisierung des Projekts ein geeignetes Grundstück (Altes Landratsamt, Alleenstraße in Tuttlingen) baureif zur Verfügung. Er stellt keine Anforderungen an die Konzeption und Errichtung des Apartmenthauses. Die GSW plant das Förderprogramm "Wohnheimplätze für Auszubildende" im Rahmen der Initiative "Junges Wohnen" des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) in Anspruch zu nehmen. Der Landkreis Tuttlingen ist bereit, anteilig oder vollständig auf den ortsüblichen Erbbaupachtzins zu verzichten (ggf. auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung der GSW). Der Erbbaurechtsvertrag soll eine Laufzeit von 30 plus 10 Jahren haben (die 10 Jahre gelten für den Fall, dass die GSW eine verlängerte Tilgungszeit bei der finanzierenden Bank in Anspruch nehmen muss). Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags soll das Apartmenthaus zum Buchwert auf den Landkreis Tuttlingen übergehen. Die GSW ist - abgesehen von der erforderlichen Klärung baurechtlicher Fragen mit der Stadt Tuttlingen - im Hinblick auf die Konzeption und Errichtung des geplanten Apartmenthauses frei. Eine anteilige oder vollständige Vermietung der geschaffenen Wohnungen an Auszubildende der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist denkbar, muss aber zwischen der GSW und der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH erst noch verhandelt werden. Der Landkreis Tuttlingen ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist. . Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags soll das Apartmenthaus zum Buchwert auf den Landkreis Tuttlingen übergehen. Die GSW ist - abgesehen von der erforderlichen Klärung baurechtlicher Fragen mit der Stadt Tuttlingen - im Hinblick auf die Konzeption und Errichtung des geplanten Apartmenthauses frei. Eine anteilige oder vollständige Vermietung der geschaffenen Wohnungen an Auszubildende der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist denkbar, muss aber zwischen der GSW und der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH erst noch verhandelt werden. Der Landkreis Tuttlingen ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag0 von 0 angegeben
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang4 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 30 Jahre
- Verlängerung
- bis zu 1-mal: Der Erbbaurechtsvertrag soll eine Laufzeit von 30 plus 10 Jahren haben (die 10 Jahre gelten für den Fall, dass die GSW eine verlängerte Tilgungszeit bei der finanzierenden Bank in Anspruch nehmen muss).
- Optionen
- Verlängerung des Vertrags um 10 Jahre
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 4 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe
- Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet is … ganz lesenkürzer
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- Bekanntmachungs-ID: CXP4Y2258J5 Der Landkreis Tuttlingen ist der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- 78532 Tuttlingen
- Website
- landkreis-tuttlingen.de
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 0c4c59a5-28b0-4f6c-ba17-007713c8dd73.